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Rechtsberatung; | stille Liquidation einer Gesellschaft
Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verstößt gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, wenn er im Rahmen einer außergerichtlichen stillen Liquidation Forderungen der zu liquidierenden Gesellschaft als deren stiller Liquidator einzieht. Der seiner Tätigkeit zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag ist gem. § 134 BGB nichtig. Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen den stillen Liquidator richten sich in diesem Fall nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ().