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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 276/15 EFG 2020 S. 363 Nr. 5

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung

Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit

Leitsatz

1. Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – nicht erheblich, d.h. um mindestens 25 % unterschreitet.

2. Zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Auslastungszahlen betreffend Ferienwohnungen im Belegenheitsort der streitgegenständlichen Ferienwohnung zugrunde zu legen. Es ist nicht auf die ortsübliche Auslastung der in diesem Ort insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten abzustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 6 Nr. 11
DStRE 2020 S. 466 Nr. 8
EFG 2020 S. 363 Nr. 5
EStB 2020 S. 277 Nr. 7
GStB 2020 S. 233 Nr. 7
KÖSDI 2020 S. 21675 Nr. 4
XAAAH-41213

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.10.2019 - 3 K 276/15

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