Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung
Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit
Leitsatz
1. Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung
ist grundsätzlich und ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen, wenn das Vermieten
die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – nicht erheblich, d.h.
um mindestens 25 % unterschreitet.
2. Zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Auslastungszahlen betreffend
Ferienwohnungen im Belegenheitsort der streitgegenständlichen Ferienwohnung zugrunde zu legen. Es ist nicht auf die ortsübliche
Auslastung der in diesem Ort insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten abzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 11 DStRE 2020 S. 466 Nr. 8 EFG 2020 S. 363 Nr. 5 EStB 2020 S. 277 Nr. 7 GStB 2020 S. 233 Nr. 7 KÖSDI 2020 S. 21675 Nr. 4 XAAAH-41213
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.10.2019 - 3 K 276/15
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