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Unternehmerlohn, kalkulatorischer
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Die „Entlohnung“ des Einzelunternehmers besteht aus dem Gewinn, der am Jahresende „übrigbleibt“. Bei der Kalkulation von verkaufbaren Produkten wird die „Entlohnung“ über einen kalkulatorischen Unternehmerlohn berücksichtigt.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 2890 | Verrechneter kalkulatorischer Unternehmerlohn |
4990 | Kalkulatorischer Unternehmerlohn |
1.2 SKR 04
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 6980 | Verrechneter kalkulatorischer Unternehmerlohn |
6970 | Kalkulatorischer Unternehmerlohn |
1.3 IKR
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
6300 | Gehälter und Zulagen | |
91 | Kostenrechnerische Korrekturen | |
92 | Kostenarten und Leistungsarten |
2. Rechtsgrundlagen
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB, § 255 Abs. 2 HGB, § 266 Abs. 2 B. I 2 HGB, § 266 Abs. 2 B. I 3 HGB, R 6.3 EStR, H 6.3 EStH „kalkulatorische Kosten“.
3. Wie wird kontiert?
3.1 Handelsrecht
Wenn ein Unternehmer in seinem eigenen Betrieb mitarbeitet, entsteht hieraus rechtlich keine Verpflichtung zur Gehaltszahlung, da der Einzelunternehmer mit rechtlicher Wirkung mit sich selbst keinen gültigen Arbeitsvertra...