Steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung:
schädlicher Kürzungsvorbehalt - Wahrung der Schriftform, des Eindeutigkeitsgebots und
des Gebots der Wertgleichheit
Leitsatz
Abfindungsklauseln
sind Bestandteil der Pensionszusage und unterliegen deshalb auch im
Hinblick auf die zu erwartende Abfindungsleistung dem Schriftform-
und Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Die
Abfindungsregelung darf keinen schädlichen Kürzungsvorbehalt im
Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG beinhalten. Die Abfindung muss
dem Wert des gesamten Versorgungsversprechens zum Abfindungszeitpunkt
entsprechen (Gebot der Wertgleichheit).
Das
Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot und das Gebot der Wertgleichheit
sind auch ohne Angabe einer konkret benannten Sterbetafel und eines
konkret benannten Abzinsungssatzes gewahrt, wenn zur Berechnung
der Abfindung auf die nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (BetrAVG) geltenden Regelungen verwiesen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1778 Nr. 31 BB 2018 S. 684 Nr. 12 DStR 2018 S. 6 Nr. 18 DStRE 2018 S. 769 Nr. 13 EFG 2017 S. 908 Nr. 11 GStB 2017 S. 429 Nr. 12 GmbHR 2017 S. 947 Nr. 17 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2018 S. 188 XAAAG-44920
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 21.02.2017 - 1 K 141/15
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.