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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 141/15 EFG 2017 S. 908 Nr. 11

Gesetze: EStG § 6a Abs. 1 Nr. 2, EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3, BetrAVG § 3 Abs. 4, BetrAVG § 4 Abs. 5

Steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung: schädlicher Kürzungsvorbehalt - Wahrung der Schriftform, des Eindeutigkeitsgebots und des Gebots der Wertgleichheit

Leitsatz

Abfindungsklauseln sind Bestandteil der Pensionszusage und unterliegen deshalb auch im Hinblick auf die zu erwartende Abfindungsleistung dem Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Die Abfindungsregelung darf keinen schädlichen Kürzungsvorbehalt im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG beinhalten. Die Abfindung muss dem Wert des gesamten Versorgungsversprechens zum Abfindungszeitpunkt entsprechen (Gebot der Wertgleichheit).

Das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot und das Gebot der Wertgleichheit sind auch ohne Angabe einer konkret benannten Sterbetafel und eines konkret benannten Abzinsungssatzes gewahrt, wenn zur Berechnung der Abfindung auf die nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geltenden Regelungen verwiesen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1778 Nr. 31
BB 2018 S. 684 Nr. 12
DStR 2018 S. 6 Nr. 18
DStRE 2018 S. 769 Nr. 13
EFG 2017 S. 908 Nr. 11
GStB 2017 S. 429 Nr. 12
GmbHR 2017 S. 947 Nr. 17
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2018 S. 188
XAAAG-44920

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 21.02.2017 - 1 K 141/15

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