Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung des Arbeitslohns unbeschränkt steuerpflichtiger Grenzpendler, die nach Luxemburg einpendeln, Folgendes:
Im Hinblick auf zurzeit mit Luxemburg geführte Konsultationsverhandlungen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern sind Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume bis 2010 für unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, die nach Luxemburg einpendeln und deren in Deutschland zu versteuerndes Einkommen ausschließlich auf Arbeitslohn beruht, der auf Urlaubstage, Krankheitstage, Betriebsausflüge, Weiterbildungen und Vorträge in Deutschland entfällt, auszusetzen (§ 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 4 AO). Entfällt der Arbeitslohn solcher Grenzpendler nur zum Teil auf solche Tage, ist die Steuerfestsetzung insoweit vorläufig durchzuführen (§ 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AO).
BMF v. - IV B 3
-S 1301 LUX/10/10003IV A 3
-S 0338/11/10004
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 486
DB 2011 S. 1081 Nr. 19
XAAAD-82740