Art. 13
Abs. 6 und Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des
deutsch-französischen DBA;
Eintragung eines Freibetrages
auf der Lohnsteuerkarte aus Billigkeitsgründen;
Vermeidung
der Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland und
Arbeitsort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union/des
Europäischen Wirtschaftsraums
Kurzinformation Doppelbesteuerungsabkommen Nr. 116/2005
In Artikel 13 Absatz 6 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Frankreich) ist vorgesehen, dass im Fall des internationalen Arbeitnehmerverleihs beiden Abkommensstaaten das Besteuerungsrecht zusteht; nach Artikel 20 Abs. 1 Buchst. c DBA Frankreich wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass die französische Steuer unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet wird.
Frankreich macht nach Erkenntnissen der deutschen Finanzbehörden von seinem Besteuerungsrecht dergestalt Gebrauch, dass von den dort erzielten Arbeitslöhnen eine der Lohnsteuer vergleichbare Abzugssteuer von 25 % einbehalten wird. Auf Grund des in Deutschland im Regelfall ebenfalls vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs (inländischer Arbeitgeber, keine Freistellungsmöglichkeit) kommt es dadurch im laufenden Kalenderjahr zu einer steuerlichen Doppelbelastung, die erst im Rahmen der Veranlagung durch Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c EStG ausgeglichen werden kann.
Zur Vermeidung dieser zeitweiligen Doppelbelastung kann aus Billigkeitsgründen entsprechend der Regelung des § 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG das Vierfache der voraussichtlich abzuführenden französischen Abzugssteuer als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, wenn der Arbeitnehmer durch geeignete Unterlagen (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers) nachweist oder glaubhaft macht, dass es zu einem derartigen Steuerabzug kommen wird oder bereits gekommen ist. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG besteht in diesen Fällen Veranlagungspflicht („… Freibetrag im Sinne des § 39a …”).
Diese Kurzinfo ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder. Sie gilt gleichermaßen, wenn Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vergleichbare Regelungen enthalten.
Oberfinanzdirektion
Koblenz v. - S
1301 A - Frank - St 33 3/St 32
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Fundstelle(n):
RIW 2006 S. 234 Nr. 3
XAAAB-69634