Tilgung eines als Gesamtrechtsnachfolger übernommenen Darlehens durch den Erben
Leitsatz
1. Unter dem Begriff der Anschaffung im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein entgeltlicher Erwerbsvorgang zu verstehen.
2. Die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten stellt, soweit sie auf den Erbteil entfallen, keine Anschaffungskosten dar.
3. Eine wohnungswirtschaftliche Verwendung kann auch vorliegen, wenn ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten
Wohnraums aufgenommenes Darlehen tilgt, das er im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen hat.
4. Erforderlich für die Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags ist eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung
des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehens.
Fundstelle(n): ErbStB 2024 S. 158 Nr. 6 WAAAJ-59604
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.12.2023 - 15 K 15045/23
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