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NWB-EV Nr. 11 vom Seite 342

Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsvertrag und letztwilliger Verfügung

Die vermögensverwaltende Familiengesellschaft als Gestaltungsinstrument in der Nachfolgeplanung

Dr. Luise Hauschild und Kai Arnold

Vermögensverwaltende Familiengesellschaften sind ein beliebtes Instrument, um Vermögen zu bündeln und in die nächste Generation zu übertragen. Neben der lebzeitigen Übertragung von Anteilen kommt es regelmäßig auch zu Anteilsübergängen im Erbweg. Letztwillige Verfügung und Gesellschaftsvertrag müssen in diesen Fällen genau aufeinander abgestimmt und klar formuliert sein, um Unklarheiten zu vermeiden und die gewünschte Nachfolge sicherzustellen.

Teil 1 des Beitrags von Hauschild/Arnold finden Sie hier: NWB RAAAJ-18267

Teil 2 des Beitrags von Hauschild/Arnold finden Sie hier: NWB GAAAJ-20938

Kernaussagen
  • Der Gesellschaftsvertrag der vermögensverwaltenden Familiengesellschaft sollte eine gut durchdachte und klar formulierte Nachfolgeklausel enthalten, die dem individuellen Bedürfnis der Beschränkung des Gesellschafterkreises in angemessener Weise Rechnung trägt.

  • In der kautelarjuristischen Praxis haben sich sowohl für Personen- als auch für Kapitalgesellschaften eine Reihe von möglichen und gängigen Gestaltungen herausgebildet, die eine maßgeschneiderte Nachfolgelösung im Einzelfall erlauben.

  • Eine sorgfältige Abstimmung von letztwilliger Verfügung der Gesellschafter und Gesellschaftsvertrag ist unerlässlich, um eine störungsfreie Umsetzung der Nachfolgeregelung zu gewährleisten.

I. Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag und letztwilliger Verfügung

Wird eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft errichtet, besteht in der Regel bereits eine genaue Vorstellung davon, was im Falle des Todes der Gründungsgesellschafter mit deren Anteilen geschehen soll. Dieses Gestaltungsziel gilt es, durch die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und der letztwilligen Verfügungen der Gesellschafter abzusichern. Daneben müssen aber auch Szenarien bedacht werden, die von den Erwartungen der Gesellschafter abweichen. Dazu zählt z. B. das Vorversterben eines Abkömmlings. Der Gesellschaftsvertrag einer Familiengesellschaft erfordert zwingend eine individuell auf die Bedürfnisse des Einzelfalles zugeschnittene Nachfolgeregelung. Maßgeblich für deren konkrete Ausgestaltung ist zum einen die Gesellschaftsform, in der die Familiengesellschaft verfasst ist, zum anderen die persönliche Vorstellung der Gesellschafter.

Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzlichen Voraussetzungen und gängigen Gestaltungsformen.

II. Gesetzliche Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters

Vor Gestaltung der Nachfolgeklausel sollte zunächst die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge des Todes eines Gesellschafters mit den Mandanten erläutert und so dann ermittelt werden, ob und wenn ja in welcher Weise davon durch gesellschaftsvertragliche Gestaltung abgewichen werden soll.

1. Personengesellschaften

Verstirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft, sind die Rechtsfolgen seines Todes davon abhängig, in welcher Gesellschaftsform die Gesellschaft verfasst war und welche Art von Beteiligung vorlag. Ist die Beteiligung vererblich und besteht eine Mehrheit von (nachfolgeberechtigten) Erben, treten diese automatisch nach Maßgabe ihrer Erbquoten als Gesellschafter in die Gesellschaft ein (sogenannte Singularsukzession). Es handelt sich damit im Ergebnis um eine teilweise Erbauseinandersetzung kraft Gesetzes. In diesen Fällen geht das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vor, da keine Gesamthandsgemeinschaft an einem Anteil an einer Personengesellschaft bestehen kann. Die Vererblichkeit von Personengesellschaftsanteilen kann ganz ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen bzw. Personenkreise begrenzt werden. Nicht nachfolgeberechtigte Erben erlangen dann zu keinem Zeitpunkt eine Gesellschafterstellung, sondern lediglich einen Abfindungsanspruch. S. 343

Trifft der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung, gelten beim Tod eines Gesellschafters die folgenden Grundsätze:

a) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Verstirbt der Gesellschafter einer GbR ist diese gemäß § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst. Sie wandelt sich automatisch in eine Abwicklungsgesellschaft um, wobei die Erben des verstorbenen Gesellschafters als Erbengemeinschaft in diese eintreten.

Praxishinweis

In der Praxis werden häufig familieninterne GbRs errichtet, für die kein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird. Die Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters ist dann in der Regel nicht gewollt. Die Gesellschafter können diese unerwünschte Rechtsfolge durch die Fassung eines Fortsetzungsbeschlusses korrigieren. Um diesen vorwegzunehmen, kann in den Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Fortsetzungsklausel aufgenommen werden, die die Auflösung kraft Gesetzes ausschließt und die Fortsetzung unter den verbliebenen Gesellschaftern anordnet. Mit Inkrafttreten des MoPEG am wird diese Notwendigkeit entfallen, da der Tod eines Gesellschafters einer GbR dann nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur noch zu seinem Ausscheiden führt (§ 723 BGB n. F.).

b) Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Verstirbt der Gesellschafter einer OHG scheidet er gemäß § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, wobei der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters den verbliebenen Gesellschaftern kraft Gesetzes zuwächst (§ 105 Abs. 3 i. V. mit § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beteiligung an der OHG kann jedoch kraft gesellschaftsvertraglicher Regelung vererblich gestellt werden.

Die Erben des ausgeschiedenen Gesellschafters erlangen lediglich einen Abfindungsanspruch. Steuerlich realisiert der Erblasser durch Aufgabe seines Mitunternehmeranteils unter Anwachsung bei den verbliebenen Gesellschaftern einen Veräußerungsgewinn (§§ 16, 34 EStG) in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Buchwert seines Kapitalkontos im Todeszeitpunkt.

Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, ist für die gesamte Gesellschaft eine Betriebsaufgabe gegeben. Wird ein Teil der Gesellschaft von den überlebenden Gesellschaftern fortgeführt, sind die Regelungen der Realteilung und Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 EStG zu beachten.

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