Anforderung für die Erstattung des Umsatzsteuerguthabens aus der
Umsatzsteuervoranmeldung
Leitsatz
Das Recht auf Vorsteuerabzug kann dem Unternehmer nur verweigert werden, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass
der Unternehmer, dem die Gegenstände geliefert bzw. demgegenüber die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für
den Vorsteuerabzug dienen, eine Steuerhinterziehung oder ein Missbrauch des Umsatzsteuerrechts begangen hat oder er wusste
oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in einer vom liefernden bzw. vom leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer
auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.
Die Finanzbehörden können von dem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen,
zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend
gemacht wird, Unternehmer ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen
hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der
Wirtschaftsteilnehmer eine vorhergehende Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen oder zum andern
entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Die Darlegung und Feststellungslast für die Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers trägt die Finanzbehörde.
Der Umstand, dass der Lieferant offenbaren mittels einer Vorratsgesellschaft gegründet wurde und unmittelbar nach der Gründung
und der Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer aus dem Stand das Material in großer Zahl liefern konnte, kann indiziell
für eine Einbindung des Lieferanten in eine betrügerische Umsatzsteuerkarussell Kette sprechen.
Die Lieferung der Ware erst nach Kaufpreiszahlung auf dem umgekehrten Lieferweg ist ein starkes Indiz für Absprachen über
Preise und Lieferungen sowie über die Teilnehmer an konkreten Lieferketten.
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