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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 442/17 EFG 2020 S. 1119 Nr. 16

Gesetze: EStG § 7g Abs. 2, EStG § 7g Abs. 4, EStDV § 8b

Keine Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen sowie Sonderabschreibungen nach § 7g EStG wegen Betriebsaufgabe im auf das Jahr der Investition folgenden Kalenderjahr

Leitsatz

Ein Investitionsabzugsbetrag ist nicht allein deshalb rückgängig zu machen, weil der Betrieb im Laufe des auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung des geförderten Wirtschaftsguts folgenden Wirtschaftsjahrs aufgegeben wird. Die Verbleibensvoraussetzung des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG ist erfüllt, wenn das geförderte Wirtschaftsgut im auf das Jahr der Investition folgenden Kalenderjahr wegen der Betriebsaufgabe zu bildenden Rumpfwirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 1119 Nr. 16
EStB 2020 S. 408 Nr. 10
GStB 2020 S. 121 Nr. 4
KÖSDI 2020 S. 21930 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2020 S. 1982
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2020 S. 524
WAAAH-50239

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Thüringer FG, Urteil v. 10.04.2019 - 4 K 442/17

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