Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 203 Kapitalisierungsfaktor
A. Für Bewertungsstichtage bis zum
1Der in § 203 BewG definierte Kapitalisierungsfaktor gilt ausschließlich für das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 – 202 BewG). Er setzt sich zusammen aus einem variablen Basiszinssatz und einem pauschalen Zuschlag von 4,5 % (§ 203 Abs. 1 BewG). Der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes bildet den Kapitalisierungsfaktor (§ 203 Abs. 3 BewG).
2Abzuleiten ist der variable Basiszinssatz aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 BewG). Es handelt sich hierbei grundsätzlich um eine risikolose Kapitalmarktanlage. Maßgebend ist der Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet (§ 203 Abs. 2 Satz 2 BewG). Dieser wird durch das BMF im BStBl veröffentlicht. Dem derart auf den jeweils ersten Börsentag des Jahres fixierte Basiswert kommt eine gewisse Dauerwirkung zu: Er ist für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage dieses Jahres anzuwenden (§ 203 Abs. 2 Satz 3 BewG).
Die Deutsche Bundesbank hat aus den Zinsstrukturdaten
auf den einen Wert von 1,10 %,
auf den einen Wert von 0,99 %
auf den einen Wert von 2,59 %
auf de...