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NWB Nr. 34 vom Seite 2484

Das „Kinderkrankengeld“ wächst in seiner Bedeutung

GKV-Spitzenverband nimmt sich der Details von Neuregelungen in diesem Bereich an

Gerald Eilts

Bereits die Reichsversicherungsordnung (§ 185c RVO) sah einen Anspruch der Versicherten auf Krankengeld bei Erkrankung ihres Kindes vor (sog. Kinderkrankengeld; damals bis zu fünf Arbeitstage bei Kindern unter acht Jahren). Nach Inkrafttreten des SGB V am wurde das Kinderkrankengeld schrittweise fortentwickelt und so dem Umstand Rechnung getragen, dass beide Elternteile berufstätig und/oder Alleinerziehende sind. Die bislang letzte wesentliche Änderung erfolgte durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (BGBl 2014 I S. 2462). Dadurch wurden erstmals die Höhe und die Berechnungsgrundlage gesetzlich geregelt. Die Details sind in einem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Krankenversicherungsträger geregelt, welches im Dezember 2017 neu veröffentlicht wurde. In der Praxis nimmt die Bedeutung der Regelungen parallel zur steigenden Erwerbsquote der Frauen kontinuierlich zu.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Voraussetzungen des Kinderkrankengelds

[i]Aus § 45 SGB V ergeben sich die Anspruchsvoraussetzungen§ 45 SGB V sind die Voraussetzungen zu entnehmen, unter denen Kinderkrankengeld ausgezahlt wird. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestimmt, dass

„Versicherte [...] Anspruch auf Krankengeld [haben], wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, d...

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