Vorsteuerabzug; Versagung d. Vorsteuerabzugs bei gemischten Aufwendungen
Leitsatz
1) Gemischte Aufwendungen, die im Grenzbereich zwischen Einkunftserzielung und privater Sphäre angesiedelt sind und die untrennbar
einen Bezug zur privaten Lebensführung haben, gehören grds. nicht zum unternehmerischen Bereich. Die streitbefangenen Aufwendungen
fallen unter das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 12 Abs. 1 EStG. Die genannten Wirtschaftsgüter haben durch ihre
Art und Aufstellung im eigenen selbstbewohnten Einfamilienhaus einen engen und nahezu unlösbaren Bezug zur privaten Sphäre
des Stpfl.
2) Es ist ausdrücklich gesetzlich normiert, dass ein Vorsteuerabzug nur in Betracht kommt, wenn die in der Rechnung ausgewiesene
USt gesetzlich geschuldet ist. Eine "gesetzlich geschuldete" Steuer liegt nicht vor, wenn die Steuer ausschließlich deshalb
geschuldet wird, weil sie (zu Unrecht) in einer Rechnung offen ausgewiesen wurde.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 337 Nr. 4 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 2 KÖSDI 2016 S. 19677 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2016 S. 324 UStB 2016 S. 205 Nr. 7 WAAAF-66355
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