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Die steuerliche Selbstanzeige in Österreich
„Goldene Brücke“ zur Straflosigkeit bei Schadensgutmachung
Der § 29 des österreichischen Finanzstrafgesetzes (FinStrG) regelt den Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige. Diese Bestimmung ist für sämtliche Finanzvergehen des FinStrG anwendbar. Ein derartiger Strafaufhebungsgrund, der bei Wiedergutmachung Strafaufhebung zusichert, ist in der österreichischen Strafrechtsordnung kein Fremdkörper. Auch im allgemeinen Strafrecht (öStGB) ist für eine Vielzahl von Vermögensdelikten im Fall der Schadensgutmachung Strafaufhebung durch tätige Reue (§ 167 öStGB) vorgesehen. Voraussetzung ist, kurz zusammengefasst, dass der Täter – bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat – den Schaden gutmacht. Die österreichische Selbstanzeige ist klarer Ausdruck des Vorrangs der Interessen der Geschädigten gegenüber den Strafverfolgungsinteressen des Staates (vgl. Schwaighofer in: Leitner/Zitta, Die Darlegung der Verfehlung bei der Selbstanzeige nach dem FinStrG, 2001, S. 69 ff). Dem Schutz des Opfers, somit dem Schutz des Steueraufkommens des Staates, wird klare Priorität eingeräumt.
Arbeitshilfe: In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) kann unter der NWB DokID NWB BAAAE-67898 eine Synopse der wichtigsten Grunds...