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InfoCenter - Stand: 15.11.2024

Sachanlagevermögen (HGB, EStG)

Daniel Utz und Ingo Frank
Aktuell

Das BMF hat zuletzt mit Schreiben vom die Möglichkeit geschaffen, Sofortabschreibungen für Computerhardware und Software im Jahr der Anschaffung vorzunehmen. Das BMF-Schreiben ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Sofern sich die Anschaffungskosten über der GWG-Grenze von 800 € bewegen, ist der Ausweis latenter Steuern zu prüfen, da nach Ansicht des IDW eine Anwendung der steuerlichen Regelung für die Handelsbilanz ausscheidet.

Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind.

Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen (vor VA: Zweieinhalbfach und 25 %).

1. Begriff

Kaufleute haben zu Beginn ihres Handelsgewerbes sowie für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ihr Vermögen und ihre Schulden in einer Bilanz darzustellen. Hierbei ist das Vermögen nach der Fristigkeit zu unterteilen. Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, sind im Anlagevermögen auszuweisen. Das Gliederungsschema des § 266 HGB sieht eine Unterteilung des Anlagevermögens in die drei Hauptgruppen „Immaterielle Vermögensgegenstände“, „Sachanlagen“ und „Finanzanlagen“ vor.

In der Steuerbilanz sind die Posten der Handelsbilanz aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes entsprechend auszuweisen. Abweichungen ergeben sich insbesondere bei der Bewertung und den besonderen Vorschriften zu geringwertigen Wirtschaftsgütern bzw. des Sammelpostens.

2. Ausweis

Unter dem Posten Sachanlagen werden grundsätzlich alle materiellen Vermögensgegenstände ausgewiesen, die für den eigenen Geschäftszweck eingesetzt werden und deren wirtschaftlicher oder zivilrechtlicher Eigentümer das Unternehmen ist.

Das Sachanlagevermögen ist in vier Posten zu unterteilen:

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