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Die objektive Rechtslage bei der Bilanzierung
I. Die objektive und subjektive Richtigkeit
Mit objektiv richtig und subjektiv falsch und umgekehrt wird im bilanzrechtlichen Diskurs gerne hantiert. Ganz einfach verständlich sind die Unterschiede in abstrakter Darstellung nicht. Im hier zu besprechenden Beschluss des Großen Senats des BFH wird der Entscheidungsbegründung in Tz. 37 ein klassischer Fall aus der Frühzeit der BFH-Rechtsprechung vorangestellt, der sich zur Exemplifizierung gut eignet . Es ging um die Bewertung einer Forderung zum Bilanzstichtag; nach Auffassung des BFH kann man vom Kaufmann bei der Bilanzierungsentscheidung nicht mehr verlangen, als er an effektivem Wissen oder Wissenmüssen über die Werthaltigkeit dieser Forderung haben kann. Im Nachhinein hat sich wohl seine Bewertung als unrichtig herausgestellt, die Forderung kann (teilweise) eingegangen sein oder nicht, jedenfalls entsprach der im Nachhinein betrachtete Wert der Forderung nicht demjenigen, wie er in der Bilanz eingestellt worden ist. Gleichwohl sei – so der BFH – die Bilanzierung subjektiv richtig, obwohl objektiv falsch.
Dieses Urteil taugt eigentlich nicht zum Entscheidungsgegenstand des Großen Senats nach dem V...