OFD Frankfurt/M. - S 2118 A - 3 - St 213

Zeitlicher Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung

Verlustrücktrag von 1999 nach 1998

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung (R 115 Abs. 6 EStG 1999) waren für die Durchführung eines Verlustrücktrages von 1999 nach 1998 die Grundsätze der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 zu beachten.

Der BFH hat nunmehr mit entschieden, dass über Grund und Höhe des rücktragbaren Verlustes nach ständiger Rechtsprechung in dem Jahr zu entscheiden sei, in dem sich der Verlustrücktrag auswirke und es für eine dem entgegenstehende Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG alter Fassung an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

Das Urteil ist im BStBl 2011 II S. 751 veröffentlicht und allgemein anzuwenden. Bislang ruhend gestellt Einspruchsverfahren können wieder aufgegriffen und entsprechend erledigt werden.

Eine Änderung des maschinellen Einkommensteuerprogramms ist allerdings nicht vorgesehen. Abhilfebescheide können jedoch erstellt werden, indem rücktragsfähige Verluste aus 1999 vor der Eingabe bereits mit den positiven Einkünften 1998 saldiert werden. So werden im Ergebnis zutreffende Einkommensteuerbescheide produziert, in denen jedoch die Besteuerungsgrundlagen unzutreffend dargestellt sind. Ich bitte daher in den Einkommensteuerbescheiden darauf hinzuweisen, dass aus technischen Gründen eine zutreffende Darstellung der Besteuerungsgrundlagen im Bescheid nicht möglich ist und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in einer Anlage zum Bescheid zu erläutern.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2118 A - 3 - St 213

Fundstelle(n):
ESt-Kartei HE § 10d EStG Karte 9
WAAAE-02354