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Incentive-Reisen
Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine Incentive-Reise in Abgrenzung zu einer Incentive-Maßnahme vor, wenn es sich um eine mehrtägige Veranstaltung handelt, die mindestens eine Übernachtung umfasst. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Teilnehmer nach Ende einer eintägigen Veranstaltung vor Ort übernachten und die hierfür entstehenden Aufwendungen selbst tragen. Die Unterscheidung ist deswegen von Bedeutung, weil bei einer Incentive-Reise die Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung (Betriebsausgabenabzug 70 %) in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung nach § 37b EStG mit 30 % einbezogen werden, während bei Incentive-Maßnahmen der Bewirtungsanteil in der Regel aus der Bemessungsgrundlage für diese Pauschalierungsvorschrift herausgerechnet werden kann. Eine Incentive-Maßnahme wäre z. B. eine eintägige Musik- oder Sportveranstaltung mit Bewirtung der Teilnehmer. Vgl. hierzu das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“ unter den Nrn. 4 und 5.
Die Abteilungsleiter des Unternehmens A besuchen im Oktober 2024 als Belohnung für die im laufenden Jahr erbrachte Arbeitsleistung ...