Bildung einer Pensionsrückstellung nur für Anwartschaften aus einer von der GmbH selbst erteilten Versorgungszusage
Leitsatz
Eine GmbH darf eine Pensionsrückstellung für eine von einer anderen GmbH erteilten Versorgungszusage dann nicht bilden, wenn sie zwar deren Anteile erworben hat, jedoch ein "Übergang" der Versorgungszusage auf sie nicht vorliegt.
Gesetze: EStG § 6a
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. X war zunächst Mehrheits- und ab 1992 Alleingesellschafter der im Juni 1976 errichteten X-GmbH. Er war auch deren Geschäftsführer. X war zudem gemeinsam mit Y zu 50 v.H. an der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beteiligt, einer im Oktober 1993 gegründeten, ursprünglich unter „X.-technik” firmierenden GmbH. Deren Geschäftsführer war bis zum Y, danach X, der zuvor als Prokurist fungierte. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin sollte die Klägerin den bislang von der X-GmbH wahrgenommenen Unternehmensbereich .-technik im Wesentlichen übernehmen. Mit notariellem „GmbH-Anteilskaufvertrag” vom trat X zum seine Geschäftsanteile an der X-GmbH zu einem Kaufpreis von 60 000 DM an die Klägerin ab, die sie am weiterveräußerte.
Vor diesem Hintergrund streiten die Beteiligten über die steuerliche Anerkennung der Zuführungen zu einer Rückstellung für eine zugunsten von X zugesagte betriebliche Direktversorgung. Streitjahre sind 1998 und 1999.
Die Klägerin wies in ihrer zum aufgestellten Bilanz erstmals Rückdeckungsversicherungsansprüche in Höhe von 249 077 DM sowie eine Pensionsrückstellung in Höhe von 252 622 DM und Aufwendungen für Altersversorgung von 3 545 DM aus. Weil die Pensionszusage nicht vorgelegt worden war, behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) die Aufwendungen von 3 545 DM im Zuge der Veranlagung für 1998 als verdeckte Gewinnausschüttung. Gleichermaßen wurde für 1999 bezogen auf die dort erklärten entsprechenden Aufwendungen von 1 683 DM verfahren.
Während der anschließenden Einspruchsverfahren gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide legte die Klägerin eine unter dem für X vereinbarte schriftliche „Versorgungszusage” als auch einen Versicherungsschein einer Lebensversicherung vor. Nach der „Versorgungszusage”, die in der Kopfzeile „X.-technik” aufweist und die von X unterzeichnet ist, wurde dem am ... März 1938 geborenen X eine betriebliche Altersversorgung in Gestalt einer monatlichen Grundrente von 3 000 DM auf das vollendete 65. Lebensjahr zugesagt. Der Versicherungsschein weist die „X.-technik GmbH” als Versicherungsnehmer und als Versicherungsbeginn den aus. Das FA nahm diese Unterlagen zum Anlass, in der Pensionsrückstellung in vollem Umfang eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen und seine Steuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) entsprechend zu ändern.
Die anschließende Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hob die gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheide mangels Vorliegens der Änderungsvoraussetzungen auf. Es wies die Klage aber im Hinblick auf das darüber hinausgehende Begehren, die Aufwendungen für die Versorgung insgesamt anzuerkennen, ab. Die steuerliche Anerkennung der betrieblichen Altersversorgung scheitere an der fehlenden Schriftform gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil die Person des Versorgungsverpflichteten sich hieraus nicht klar ergebe.
Die Klägerin stützt ihre Revision auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen in den Streitjahren berücksichtigt werden.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet.
Dabei kann im Ergebnis für den Streitfall dahinstehen, ob sich das für die Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG gegebene Schriftformerfordernis (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG) zwingend auch auf die konkrete Bezeichnung der Person des Versorgungsverpflichteten bezieht oder ob es genügt, wenn sich diese Person aus anderen Umständen außerhalb der schriftlich niedergelegten Zusage ergibt. Denn es reicht insoweit aus, auf die den Senat bindenden (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) Feststellungen des FG zurückzugreifen, wonach die in Rede stehende Pensionszusage unter dem datierte, einem Zeitpunkt, in dem die Klägerin noch nicht errichtet worden war. Überdies wurde eine Pensionsrückstellung in den Bilanzen der Klägerin erstmals 1998 gebildet, zuvor jedoch ausschließlich in den Abschlüssen der X-GmbH, bei der auch der Gehaltsaufwand für X verbucht wurde und für die X bis zum Weiterverkauf der Anteile im November 1998 als Geschäftsführer tätig war. All dies legt es nahe, dass die Versorgungszusage zugunsten von X jedenfalls nicht durch die Klägerin zugesagt worden ist. Auch für einen „Übergang” der Versorgungszusage von der X-GmbH auf die Klägerin ist nichts ersichtlich. Insbesondere ergibt sich entgegen der Revision nichts für einen Übergang des Anstellungsverhältnisses aufgrund von § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zumal X bei der Klägerin —anders als bei der X-GmbH— zunächst nur als Prokurist tätig gewesen ist. Das rechtfertigt es jedenfalls, die hier in Rede stehenden jährlichen Zuführungen zu der von der Klägerin gebildeten Pensionsrückstellung nicht als gewinnmindernd anzuerkennen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2278 Nr. 12
HFR 2008 S. 117 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2008 S. 314
WAAAC-62158