OFD Frankfurt am Main - S 0171 A - 153 - St II 1.03

Betrieb eines Schwimmbades durch gemeinnützige Vereine

Bezug:

Städte und Gemeinden gehen aus Kostengründen vermehrt dazu über, ihre Schwimmbäder Dritten, z.B. Vereinen, zu überlassen.

Durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbads werden grundsätzlich gemeinnützige Zwecke – öffentliche Gesundheitspflege und Sport – gefördert. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schwimmbad von einem Verein oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird. Für die Anerkennung wegen Förderung des Sports ist entscheidend, dass die Körperschaft den Schwimmsport fördert, z.B. unter Anleitung von Übungsleitern oder durch die Erteilung von Schwimmkursen. Thermalbäder sind regelmäßig nicht zur Ausübung des Schwimmsports geeignet. Deshalb kommt eine Anerkennung wegen Förderung des Sports für die Betreiber von Thermalbädern nicht in Betracht.

Die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins sind wie folgt zu beurteilen:

Das Schulschwimmen ist bei Vermietung des Schwimmbads auf längere Dauer an die Träger der Schulen als Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Vermietung auf längere Dauer ist in Anlehnung an Abschnitt 78 Abs. 2 UStR bei stundenweiser Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads durch die Schulen anzunehmen, wenn die Nutzung mehr als ein Schulhalbjahr (mindestens 6 Monate) erfolgt. Unselbständige Nebenleistungen des Vereins, wie Reinigung des Schwimmbads, gehören mit zur Vermögensverwaltung.

Das Vereinsschwimmen und die Durchführung von Schwimmkursen sind nach Maßgabe des § 67a AO Zweckbetriebe (sportliche Veranstaltungen). Es ist ohne Bedeutung, ob die Teilnehmer an den Schwimmkursen Mitglieder des Vereins oder Vereinsfremde sind.

Das Jedermannschwimmen ist insgesamt als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO anzusehen, wenn die nicht unmittelbar dem Schwimmen dienenden Angebote (z.B. Sauna, Solarium) von untergeordneter Bedeutung sind. Die Vereine fördern insoweit vor allem die öffentliche Gesundheitspflege. Ein schädlicher Wettbewerb zu steuerpflichtigen Schwimmbädern ist insoweit nicht anzunehmen, weil diese in der Regel anders strukturiert sind (sog. Spaßbäder) und sich ihre Angebote erheblich von dem im Wesentlichen auf das Schwimmen begrenzten Angebot der Vereinsschwimmbäder unterscheiden.

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Tätigkeiten der Vereine auch den satzungsmäßigen Bestimmungen entsprechen, mithin die Förderung der Gesundheitspflege bzw. des Sports Satzungszweck sind.

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Fundstelle(n):
WAAAB-44594