Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gesamtrechtsnachfolger nach seiner 1987 verstorbenen Ehefrau, die zum streitigen Hauptveranlagungszeitpunkt Eigentümerin von drei Grundstücken gewesen war. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) aufgrund einer Kontrollmitteilung des zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamts Kenntnis davon erlangt hatte, daß die Ehefrau zum Zeitpunkt ihres Todes Inhaberin nicht unbeträchtlicher Sparguthaben gewesen war, wurde der Kläger unter Übersendung der Erklärungsvordrucke aufgefordert, die Vermögensteuer erklärung u. a. auf den 1. Januar 1983 abzugeben. Wegen deren Nichtabgabe schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) auf den vorgenannten Stichtag und setzte durch Bescheid vom 18. Dezember 1990 gegen den Kläger "als Gesamtrechtsnachfolger für Herrn A. Y und Frau B. Y" eine Jahressteuer in Höhe von X DM fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 731 BFH/NV 1996 S. 731 Nr. 10 WAAAB-37988
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