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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 293/16 EFG 2017 S. 1959 Nr. 24

Gesetze: ErbStG 2009ErbStG 2016BVerfGG § 13 Nr. 11BVerfGG § 31BVerfGG § 35BVerfGG § 78BVerfGG § 80BVerfGG § 82ErbStGGG Art. 3 GG Art. 100

Besteuerung vorheriger Erbfälle oder Schenkungen gemäß dem ErbStG 2009 nach dem

Leitsatz

1. Nach dem werden vorherige Erbfälle oder Schenkungen gemäß dem ErbStG 2009 besteuert; für diese Erwerbe kommt es weder auf eine isolierende Auslegung der Weitergeltungsanordnung des BVerfG noch auf eine Rückwirkung des ErbStG 2016 an.

2. Der Unvereinbarkeits- und Weitergeltungsausspruch des BVerfG rechtfertigt sich als Minus gegenüber der Nichtigkeitserklärung.

3. Die gemäß § 31 BVerfGG gesetzesähnliche Bindungswirkung des Normenkontrollurteils nebst der Weitergeltungsanordnung eröffnet keine Gesetzes-Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.

4. Erneut vorgelegt werden kann ein Gesetz nicht schon wegen vom BVerfG nicht ausdrücklich erwähnter Gesichtspunkte, sondern erst nach wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 18 Nr. 1
EFG 2017 S. 1959 Nr. 24
ErbBstg 2018 S. 28 Nr. 2
ErbStB 2018 S. 35 Nr. 2
NWB-EV 2017 S. 402 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2018 S. 85
VAAAG-62544

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2017 - 3 K 293/16

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