Besteuerung vorheriger Erbfälle oder
Schenkungen gemäß dem ErbStG 2009 nach dem
Leitsatz
1. Nach dem werden
vorherige Erbfälle oder Schenkungen gemäß dem ErbStG 2009 besteuert;
für diese Erwerbe kommt es weder auf eine isolierende Auslegung
der Weitergeltungsanordnung des BVerfG noch auf eine Rückwirkung
des ErbStG 2016 an.
2. Der Unvereinbarkeits- und
Weitergeltungsausspruch des BVerfG rechtfertigt sich als Minus gegenüber
der Nichtigkeitserklärung.
3. Die gemäß § 31 BVerfGG gesetzesähnliche
Bindungswirkung des Normenkontrollurteils nebst der Weitergeltungsanordnung
eröffnet keine Gesetzes-Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
4. Erneut vorgelegt werden
kann ein Gesetz nicht schon wegen vom BVerfG nicht ausdrücklich
erwähnter Gesichtspunkte, sondern erst nach wesentlichen tatsächlichen oder
rechtlichen Veränderungen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2018 S. 18 Nr. 1 EFG 2017 S. 1959 Nr. 24 ErbBstg 2018 S. 28 Nr. 2 ErbStB 2018 S. 35 Nr. 2 NWB-EV 2017 S. 402 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2018 S. 85 VAAAG-62544
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2017 - 3 K 293/16
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