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Einkommen-/Lohnsteuer | Kein Arbeitslohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH
Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form eines Versicherungsschutzes zu (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1Nr. 1, § 42 EStG; § 51 Abs. 1, § 59c, § 59j BRAO).
(1) Solche Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung des Arbeitnehmers, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweisen, sind kein Arbeitslohn. Ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn im Rahmen einer im Wesentlichen den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der ...