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FG Münster Urteil v. - 4 K 562/09

Gesetze: HGB § 17 Abs 1, HGB § 1 Abs 2, HGB § 19, HGB § 18, AO § 191, HGB § 25

Haftung:

Gaststättenname keine Firma

Leitsatz

1) Wird ein bloßer Gaststättenname fortgeführt, scheidet eine Haftung nach § 25 HGB aus.

2) Eine die Haftung begründende Firma liegt nur dann vor, wenn einer der in § 19 HGB genannten Zusätze enthalten ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1189 Nr. 19
BB 2012 S. 1312 Nr. 21
BBK-KN Nr. -1 (Keine Haftung für Steuerschulden bei bloßer Fortführung der Geschäftsbezeichnung statt der Firma)
DStR 2013 S. 12 Nr. 36
DStRE 2013 S. 1393 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2012 S. 1806
VAAAE-11636

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FG Münster, Urteil v. 02.04.2012 - 4 K 562/09

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