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Arbeitslohn durch Vorteilsgewährung von dritter Seite
Gebührenverzicht als Drittlohnzahlung?
[i]BFH, Urteil v. 20. 5. 2010 - VI R 41/09 NWB XAAAD-46361 Zu den umstrittensten Normen des deutschen Lohnsteuerrechts zählt § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG, der die sog. Drittlohnzahlung regelt. Die in ihrer heutigen Fassung seit Anfang des Jahres 2004 bestehende Regelung stellt die Arbeitgeberpraxis vor zahlreiche Probleme. Daher mag man das am veröffentlichte Urteil VI R 41/09 des Lohnsteuersenats des BFH zur Thematik auf den ersten Blick als wegweisend ansehen, könnte aber bei näherer Betrachtung enttäuscht sein, setzt sich doch das höchste deutsche Finanzgericht mit den strittigen Fragen inhaltlich kaum auseinander. Allerdings wäre auch diese Einschätzung voreilig, denn das gesamte Verfahren bietet interessante Einblicke zu einigen offenen Punkten.
I. Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners
1. Verschärfung der Regelung zur Drittlohnzahlung
[i]Seit 1.1.2004 verschärfte Regelung zur
DrittlohnzahlungBis zum galt in
§ 38 EStG nach dem damaligen Satz 2 des ersten Absatzes die
folgende Regelung zur Drittlohnzahlung: „Der Lohnsteuer unterliegt auch
der im Rahmen des Dienstverhältnisses üblicherweise vom einem Dritten
für eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn.” Zu Beginn des
Jahres 2004 wurde diese Vorschrift
erwei...