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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Gesellschafter-Geschäftsführer

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im August

Zufluss von Tantiemen

Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegenüber seiner GmbH bereits bei Fälligkeit als Arbeitslohn zu, da er es in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Der Tantiemeanspruch wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich im Anstellungsvertrag eine andere Fälligkeit vereinbart haben (vgl. das Stichwort „Gesellschafter-Geschäftsführer“ unter Nr. 6 Buchstabe m).

Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen der GmbH nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auch nicht zu. Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung gilt dies laut Bundesfinanzhof auch dann, wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen. Ein dahingehender Pflichtverstoß vermag nach Ansicht des Gerichts die Fälligkeit einer im festgestellten Jahresabschluss nicht enthaltenen Tantiemeforderung nicht...

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