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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Gesellschafter-Geschäftsführer

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Lohnsteuer für den Minijob eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei seiner GmbH nach der individuellen Steuerklasse (regelmäßig Steuerklasse VI) zu erheben ist ( BFH/NV 2023 S. 1189). Da kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wird der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht geringfügig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne beschäftigt.

1. Gesellschafter einer GmbH

a) Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 % Anteil am Stammkapital

LS+ SV-Der Geschäftsführer einer GmbH, der als Gesellschafter mindestens über die Hälfte des Stammkapitals verfügt und damit die Entscheidungen der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann, ist nicht Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung. Er hat maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen, da gegen seinen Willen keine Beschlüsse gefasst werden können. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt demnach nicht vor. Er ist jedoch Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts (sogar bei einer sog. Einmann-GmbH), wenn dies in den Verhältnissen klar zum Ausdruck kommt (z. B. durch einen Anstellungsvertrag); es ist dann nicht entscheidend, in welchem Verhältnis er ...

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