Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle
Keine Umgehungs- und Gestaltungsmöglichkeiten mehr
Mit Schreiben v. hat das BMF erstmals ausführlich zur Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG) Stellung genommen. Das Schreiben klärt bei strenger Auslegung des § 15b EStG eine Vielzahl von Zweifelsfragen und wird sich in der Praxis für die Finanzverwaltung und Beraterschaft als hilfreich erweisen. Nachfolgend werden die Regelungen des BMF-Schreibens im Einzelnen beschrieben und kommentiert. S. 3414
I. Definition eines Steuerstundungsmodells
Mit dem Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen v. wurde § 15b EStG als Nachfolgeregelung zu § 2b EStG, der sich in der Praxis nicht bewährt hatte, eingeführt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 wurde durch die Einführung von § 20 Abs. 2b EStG mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2006 die Verlustverrechnungsbeschränkung auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt. Vom bis zum galt die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Einkünften aus Kapitalvermögen nur, soweit es sich um Einkünfte aus typisch stillen Beteiligungen handelte. Die Verlustverrechnungsbeschränkung findet nunmehr bei allen Einkunftsarten (mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) gle...