OFD Münster

Anrechnung ausländischer Steuern bei Investmentanteilen

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 019/2006

Nach § 4 Abs. 2 InvStG kann die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet werden. Statt der Anrechnung kann die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.

Diese ist jedoch nach § 4 Abs. 3 InvStG nicht anrechnungsfähig oder abziehbar, soweit sie auf steuerfreie ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge entfällt.

Demnach dürfen die ausländischen Steuern auf Dividenden in- und ausländischer Investmentanteile im Rahmen der Einkommensteuer auf Grund der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nur hälftig berücksichtigt werden (Rz. 82 des BStBl 2005 I S. 728).

Hinweis: Im Gegensatz dazu sind die ausländischen Steuern auf (Direkt-)Dividenden nach § 34c EStG in voller Höhe zu berücksichtigen (R 34c Abs. 2 Satz 3 EStR 2005).

Nach meinen Feststellungen bescheinigen die Banken und Kreditinstitute bei Investmenterträgen für den VZ 2005 stets die vollen ausländischen Steuern, so dass im Veranlagungsverfahren eine entsprechende Kürzung vorzunehmen ist.

Die ausländischen Steuern müssen personell überprüft werden. Eine maschinelle Unterstützung ist leider nicht möglich. Für jeden Fonds ist eine eigene Spalte in der Anlage AUS vorgesehen. Ausländische Steuern (Zeile 17 bzw. 11 der Anlage AUS) in Zusammenhang mit Investmenterträgen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (Zeile 8 für inländische Fonds sowie Zeile 6 für ausländische Fonds), müssen regelmäßig zur Hälfte gekürzt werden.

OFD Münster v.

Fundstelle(n):
VAAAC-17053