Gegen einen Bescheid, durch den Anträge auf Genehmigung der Schuldübernahme nach § 60 LAG oder Aufteilung der Vermögensabgabe
nach § 67 LAG abgelehnt werden, ist das Berufungsverfahren gegeben.
Auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ist
§ 239 Abs. 3 AO entsprechend anzuwenden. Rechtsmittel mehrerer Beteiligter sind zu verbinden. Die durch das Gebot eines einheitlichen Verfahrens
und einer einheitlichen Rechtsmittelentscheidung zwangsläufige Offenbarung von Verhältnissen eines Beteiligten an den anderen
Beteiligten ist im Sinne des § 22 Abs. 2 Ziff. 1
AO nicht unbefugt.
Die in §§ 14 Abs. 1 und 3, 46 und 48 der 14. Abgaben-DV-LA enthaltene Regelung ist nicht gesetzwidrig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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