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Neue Regeln für die Verlustverrechnung
Bei der Verrechnung von Verlusten ist durch das „Korb II„-Gesetz v. (BGBl 2003 I S. 2840) eine grundlegende Vereinfachung eingetreten. Die bisher in § 2 Abs. 3 EStG geregelte Mindestbesteuerung im Verlustentstehungsjahr ist ersatzlos entfallen. Damit sind rd. 40 Seiten kompliziertester Beispiele im Einkommensteuerhandbuch (EStH 2002 S. 9 bis 22 und S. 431 bis 463), die die bisherigen Regelungen zu erläutern versuchten, Makulatur. Nunmehr können die Steuerpflichtigen im Verlustentstehungsjahr wieder Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten voll verrechnen. Verfassungsrechtlich ist damit eine saubere Lösung gefunden. Die Neuregelung gilt grundsätzlich ab dem VZ 2004 und für den Verlustrücktrag aus dem VZ 2004 auch bereits für den VZ 2003. Für den Verlustvortrag hat der Gesetzgeber eine moderate Begrenzung vorgenommen (vgl. § 10d Abs. 2 EStG). Die nachfolgenden Beispiele sollen die Neuregelungen erläutern.
1. Abschaffung der Beschränkungen des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten
Die Aufhebung der Sätze 2 bis 8 des § 2 Abs. 3 EStG bewirkt, dass Verluste im Verlustentstehungsjahr wieder uneingeschränkt, d. h. zwischen Einkünften verschiedener Einkunftsarten (= vertikaler Verlustausg...