Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung einer inländischen Holdinggesellschaft auf unbesicherte, der in den USA ansässigen
Tochtergesellschaft gewährte Gesellschafterdarlehen im Jahr 2006
Leitsatz
1. Ein Darlehensvertrag zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften ist in den Jahresabschlüssen grundsätzlich als Fremdkapital
zu behandeln und nicht in Eigenkapital umzudeuten. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarungen keine Regelungen über zu gewährende
Sicherheiten enthalten oder die Darlehen an die Tochtergesellschaft eigenkapitalersetzenden Charakter haben.
2. Teilwertabschreibungen auf unbesicherte Darlehen der inländischen Holdiggesellschaft an ihre in den USA ansässige Tochtergesellschaft
sind keine bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen i. S. v. § 8b Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. bis
zur Änderung durch das JStG 2008 (hier: Streitjahr 2006). Der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm's length”
nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 2006) ermöglicht eine Einkünftekorrektur nach nationalen Vorschriften
der Vertragsstaaten (hier: § 1 Abs. 1 AStG 2006) nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis
(hier: der Darlehenszins) seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach, dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. Eine fehlende
Besicherung schlägt sich insoweit nur im entsprechend bepreisten Zins nieder (Anschluss an ).
3. Der sog. Konzernrückhalt, wonach Darlehen innerhalb eines Konzerns auch ohne Besicherungen fremdvergleichsgerecht sein
können, wenn die Konzernbeziehung für sich gesehen eine Sicherheit bedeutet, führt nicht dazu, dass eine steuerrechtlich gebotene
Teilwertabschreibung einer konzerninternen Darlehensforderung grundsätzlich ausgeschlossen wäre (vgl. ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2019 S. 102 EFG 2019 S. 84 Nr. 2 GmbH-StB 2019 S. 112 Nr. 4 UAAAH-01083
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 27.09.2017 - 5 K 1648/12
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