OFD Niedersachsen - S 2750a - 76 - St 241

Anwendung des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf Sonderumlagen eines öffentlich-rechtlichen Verbandes zum Ausgleich eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustes

Zur Frage, ob bei Sonderumlagen eines öffentlich-rechtlichen Verbandes (örV) zum Ausgleich eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustes, der größtenteils auf der Abschreibung einer Beteiligung an einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) beruht, auf Ebene der an dem örV beteiligten Mitglieder die Regelung des § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG i. V. m. § 8b Absatz 3 Satz 3 KStG anzuwenden ist, bitte ich Sie, folgende Auffassung zu vertreten:

Der Sachverhalt stellt sich vereinfacht wie folgt dar:

Der örV begründet die Notwendigkeit der Abschreibungen auf die Beteiligung an der AöR mit den Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise, den schlechten Konjunkturaussichten und den weiteren regulatorischen Herausforderungen.

Auf der Ebene der Mitglieder ist auf weitergeleitete Ausschüttungen der AöR § 8b Absatz 1 i. V. m. § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG anzuwenden.

Fraglich ist, ob auf die Sonderumlage § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG i. V. m. § 8b Absatz 3 Satz 3 KStG anzuwenden ist. § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG regelt, dass auf Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier: die Mitglieder des Verbands) über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen (hier: der örV), über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft (hier: die AöR) beteiligt sind, die Absätze 1 bis 5 Anwendung finden. Hintergrund der Regelung ist, dass die Leistungen durch den Verband an die Mitglieder „weitergeschüttet” werden. Ohne die Regelung wären die Leistungen des Verbands an die Mitglieder steuerpflichtig, da die Abführungen des Verbands keine Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 KStG darstellen. Im Umkehrschluss muss die Regelung zur Folge haben, dass Abschreibungen auf die Beteiligung, die durch den Verband vorgenommen werden, und wirtschaftlich von den Mitgliedern getragen werden (hier: durch die Sonderumlage) unter die Regelung des § 8b Absatz 3 Satz 3 KStG fallen. Dabei ist § 8b Absatz 3 Satz 3 KStG vollumfänglich anzuwenden.

Daher sind die Aufwendungen des BgA aus der Zahlung der Sonderumlage an den örV zum Ausgleich eines Bilanzverlustes aus der Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der AöR nach § 8b Absatz 6 Satz 2 i. V. m. § 8b Absatz 3 Satz 3 KStG bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.

Mit hat das Niedersächsische Finanzgericht die Verwaltungsauffassung bestätigt und entschieden, dass Sonderumlagen eines örV zum Ausgleich eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustes bei der Ermittlung des Einkommens in den Fällen des § 8b Abs. 6 S. 2 KStG nicht berücksichtigt werden können.

Die gegen das o. b. Urteil eingelegte Revision wird beim BFH unter dem Az. I R 16/17 geführt.

OFD Niedersachsen v. - S 2750a - 76 - St 241

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UAAAG-58231