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Die UG (haftungsbeschränkt) – besondere Einsatzmöglichkeiten und Umwandlungen
Keine Beschränkung auf Unternehmensgründung
[i]infoCenter „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) NWB FAAAD-82746 Mit der UG (haftungsbeschränkt) hat der Gesetzgeber eine „Einstiegsvariante“ einer haftungsbeschränkten Gesellschaft geschaffen. Sie ist als Gegenmaßnahme zur Verwendung ausländischer Rechtsformen im Inland und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten konzipiert, vor allem der englischen Limited. Dieses gesetzgeberische Ziel wurde erreicht: Die Zahl der UG (haftungsbeschränkt) ist seit ihrer Einführung stetig gewachsen. Der Grundfall der [i]Rosner, NWB 23/2016 S. 1731UG (haftungsbeschränkt) ist die Unternehmensgründung mit geringem Eigenkapital. Dieser Beitrag behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen die UG (haftungsbeschränkt) als Komplementärgesellschaft und im Konzern eingesetzt werden kann. Außerdem werden der Weg von der UG (haftungsbeschränkt) in die reguläre GmbH und ihre Behandlung im Umwandlungsrecht dargestellt.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. UG (haftungsbeschränkt) als Komplementärin und im Konzern
1. Die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Eine besondere Verwendung der UG (haftungsbeschränkt) ist ihre Funktion als Komplementärin in einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.
Die Tatsache, dass eine UG (haftungsbeschränkt) die Rolle der Komplementärin wahrnimmt, ist in der Fima klarzustellen. Die Bezeichnung „GmbH & Co. KG“ ist ausgeschlossen. Zulässig ist die Bezeichnung „UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG“.