Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt; Anwendungszeitpunkt der Gesetzesänderung zur Anhebung des Förderhöchstbetrages
Bezug:
Aufgrund Gesetzesänderung wurde der Förderhöchstbetrag der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Haushalt von 600 € auf 1.200 € angehoben (§ 35a EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom , verkündet zum (BGBl I S. 2896), geändert durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen vom , verkündet zum (BGBl I S. 2955)). Gemäß der Anwendungsregel zum § 52 Abs. 50b gilt die Neuregelung erstmals für Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem erbracht worden sind. Die Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestätigten diese Anwendungsregel. Entgegenstehenden Presseberichten, wonach die Anhebung des Förderhöchstbetrages aufgrund einer „Gesetzespanne” bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 Anwendung finde, ist nicht zu folgen.
Ergänzung vom
Wegen der Berücksichtigung des Höchstbetrages von 1.200,00 EUR erst ab dem VZ 2009 gehen in den Finanzämtern vermehrt Einsprüche ein. Zur Begründung tragen die Rechtsbehelfsführer vor, dass das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom hinsichtlich der Erhöhung des Höchstbetrages von 600,00 EUR auf 1.200,00 EUR für Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG (Art 1 Nr. 3) mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft tritt (Art. 4 Abs. 3). Demnach sei unabhängig von den Anwendungsvorschriften des § 52 Abs. 50b EStG der Höchstbetrag von 1.200,00 EUR auch schon für den Veranlagungszeitraum 2008 zu berücksichtigen.
Dieser Rechtsauffassung ist nicht zu folgen. Die Einsprüche sind als unbegründet zurückzuweisen.
Unabhängig davon, wann ein Änderungsgesetz als solches in Kraft tritt, enthält § 52 EStG die besonderen Anwendungsvorschriften zu den einzelnen geänderten Regelungen. Daher ist klar zu unterscheiden zwischen dem im jeweiligen Änderungsgesetz bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsbefehls und der Anwendung der geänderten Vorschriften nach den Regelungen des § 52 EStG. § 52 Abs. 50b S. 4 EStG schreibt vor, dass § 35a EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom erstmals anzuwenden ist bei Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegenden Leistungen nach dem erbracht worden sind. Dies entspricht auch dem in den Gesetzesbegründungen dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Die Berücksichtigung des erhöhten Höchstbetrages von 1.200,00 EUR schon für den Veranlagungszeitraum 2008 kommt daher nicht in Betracht.
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Oberfinanzdirektion
Koblenz v. - Kurzinfo ESt ST 3_2009K030 _ S 2296b A - St
32 3 -
Fundstelle(n):
UAAAD-29660