BMF - IV B 2 - S 2246 - 4/06

Kulturwissenschaftler als freier Beruf

Ertragsteuerliche Behandlung der Kulturwissenschaftler als Angehörige eines freien Berufes i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF Folgendes mit:

Das Berufsbild und das Tätigkeitsfeld des Kulturwissenschaftlers ist sehr vielschichtig. Der überwiegende Teil der Tätigkeiten kann sicherlich als freiberufliche wissenschaftliche, schriftstellerische oder unterrichtende Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG qualifiziert werden. Hierzu gehören insbesondere die Tätigkeiten im Rahmen der Kuratierung bestehender Sammlungen, der konzeptionellen Arbeit an Museen, der Vorbereitungen von Ausstellungen, der wissenschaftlichen Forschungsprojekte und Publikationen, der denkmalpflegerischen Gutachten, Firmen- und Vereinsfestschriften und der Erwachsenenbildung. Es werden jedoch offensichtlich auch gewerbliche Tätigkeiten – wie z.B. die genealogischen Recherchen – ausgeübt. Zudem handelt es sich bei der Tätigkeitsbeschreibung nicht um eine abschließende Aufzählung. Es ist daher nicht möglich, die Tätigkeit der Kulturwissenschaftler generell und ausnahmslos als selbständige Tätigkeit i.S.v. § 18 EStG zu qualifizieren, auch wenn der weitaus überwiegende Teil sicherlich freiberufliche Tätigkeiten i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Somit kann nur im jeweiligen Einzelfall bei Würdigung der gesamten Tätigkeit des jeweiligen Kulturwissenschaftlers entschieden werden, ob eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

BMF v. - IV B 2 - S 2246 - 4/06

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
DB 2006 S. 1348 Nr. 25
EStB 2006 S. 289 Nr. 8
StBW 2006 S. 7 Nr. 14
UAAAB-88372