Einzelfragen zur Abgeltungsteuer;
Kapitalmaßnahme Hewlett-Packard Company (USA) im Jahr
2015;
Kapitalmaßnahme eBay Inc. (USA) im Jahr
2015;
Kapitalmaßnahme Kraft Foods Inc. (USA) im Jahr
2012;
Abspaltungen im Sinne des
§ 20 Absatz 4a Satz 7 EStG;
, VIII R 28/19, VIII R 6/20, VIII R 19/20
und
VIII R 27/20 (Kapitalmaßnahme Hewlett-Packard Company -
USA);
(Kapitalmaßnahme eBay Inc. -
USA);
(Kapitalmaßnahme Kraft Foods Inc. -
USA
Bezug:
Bezug: BStBl 2017 I S. 431
Bezug:
Bezug:
Bezug:
Bezug:
Bezug:
Bezug:
Bezug:
In seinen oben genannten Entscheidungen legt der BFH den Begriff der “Abspaltung” im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG typusorientiert aus. Danach ist in Drittstaatenfällen ein gesetzlicher Vermögensübergang durch partielle Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich. Entscheidend sei bei einer “Abspaltung” im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG, dass die Übertragung der Vermögenswerte in einem einheitlichen “zeitlichen und sachlichen Zusammenhang” mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolgt.
Nach den Feststellungen des BFH liegen für die oben genannten Kapitalmaßnahmen die Voraussetzungen für eine „Abspaltung“ im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG vor. Hiernach ist § 20 Absatz 4a Satz 1 und 2 EStG entsprechend anzuwenden. Dabei treten die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Da die „alten“ Anteile im Falle einer Abspaltung - anders als bspw. bei einem Anteilstausch im Rahmen einer Verschmelzung - nicht untergehen, sind die ursprünglichen Anschaffungskosten auf die „alten“ und „jungen“ Anteile aufzuteilen. Hierbei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abspaltung abzustellen. Es bestehen keine Bedenken, die Aufteilung der Anschaffungskosten im Verhältnis der jeweiligen Schlusskurse der „alten“ und „jungen“ Anteile am ersten Handelstag nach der Abspaltung vorzunehmen. Ein möglicher Bestandsschutz der „alten“ Anteile, die vor dem erworben wurden, geht auf die „jungen“ Anteile über.
Die depotführenden Stellen buchten für die „jungen“ Anteile die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag ein. Außerdem wurde in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abwicklung der vorgenannten Kapitalmaßnahmen Folgendes:
Die Urteilsgrundsätze des BFH sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden und führen zu einer Minderung des bisher angesetzten steuerpflichtigen Kapitalertrags.
Von Seiten der depotführenden Stellen ist in diesem Zusammenhang nichts Weiteres zu veranlassen. Insbesondere erfolgt weder bei den „alten“ noch bei den „jungen“ Anteilen eine Korrektur der Anschaffungsdaten. § 43a Absatz 3 Satz 7 und § 20 Absatz 3a EStG sind nicht anzuwenden.
Die Folgewirkungen der vorstehenden BFH-Rechtsprechung sind ausschließlich im Rahmen der Veranlagung der betroffenen Anleger zu beachten.
Die Prüfung und ggf. Erstattung der anlässlich der Kapitalmaßnahme einbehaltenen Kapitalertragsteuer erfolgt gemäß § 32d Absatz 4 und 6 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt, sofern der Einkommensteuerbescheid des betreffenden Veranlagungszeitraums noch nicht bestandskräftig geworden ist. Bei einem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid kann eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nicht mehr erfolgen.
Für die Besteuerung bei der Veräußerung der Anteile sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
I. Erwerb der „alten“ Anteile vor dem (Fallgruppe 1)
Sofern die „alten“ Anteile vor dem angeschafft wurden, unterliegen sowohl die „alten“ Anteile als auch die „jungen“ Anteile der Bestandsschutzregelung des § 52 Absatz 28 Satz 11 EStG.
Der im Rahmen der Veräußerung der „jungen“ Anteile erzielte Gewinn unterliegt grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug, da die Anteile im Zeitpunkt der Einbuchung von den depotführenden Stellen als Neuanteile (Erwerb nach dem ) behandelt wurden.
Der Gewinn aus der Veräußerung der „jungen“ Anteile ist auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 32d Absatz 4 EStG im Rahmen der Veranlagung zu korrigieren. Im Falle eines im Steuerabzugsverfahren berücksichtigten Veräußerungsverlustes besteht eine Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG.
II. Erwerb der ursprünglichen Anteile nach dem (Fallgruppe 2)
Sofern die „alten“ Anteile nach dem angeschafft wurden, sind die Anschaffungskosten der „alten“ Anteile zum Zeitpunkt der Abspaltung auf die „alten“ und „jungen“ Anteile aufzuteilen (s. o.). Die auf Ebene der depotführenden Stellen vorhandenen Anschaffungskosten sind dementsprechend zu hoch, da sich die Verpflichtung zur Aufteilung der Anschaffungskosten erst aus der Beurteilung des BFH ergibt, dass es sich bei den Kapitalmaßnahmen um steuerneutrale Abspaltungen handelte. Die korrekten Gewinne aus der späteren Veräußerung der „alten“ und der „jungen“ Anteile können daher nur unter Berücksichtigung der korrigierten Anschaffungskosten im Rahmen der Veranlagung zutreffend berechnet werden, § 20 Absatz 4 Satz 1 EStG. Der Steuereinbehalt auf den Veräußerungsgewinn durch die depotführende Stelle (§§ 44 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG) ist nach § 32d Absatz 3 bzw. 4 EStG entsprechend zu korrigieren.
Soweit die Anteile nach der Abspaltung bereits veräußert wurden, sind die betroffenen Einkommensteuerbescheide zu korrigieren, soweit dies verfahrensrechtlich noch möglich ist.
III. Vereinfachungsregelungen
a) Jahr der Kapitalmaßnahme ist bestandskräftig veranlagt; Anteile sind noch nicht veräußert
Kann die Besteuerung für das Jahr der Kapitalmaßnahme aus verfahrensrechtlichen Gründen (z. B. Bestandskraft der Steuerfestsetzung) nicht mehr korrigiert werden, kann aus Billigkeitsgründen eine Korrektur der Gewinne aus der Veräußerung der „alten“ und „jungen“ Anteile in der Fallgruppe 2 unterbleiben, da in der Gesamtschau eine zutreffende (Gesamt-) Besteuerung vorliegt.
b) Jahr der Kapitalmaßnahme ist offen; Anteile sind bereits veräußert
Wurden in der Fallgruppe 2 bereits sämtliche „alten“ und „jungen“ Anteile veräußert, bestehen keine Bedenken, von einer Korrektur der bisher angesetzten Gewinne aus der Veräußerung der „alten“ und „jungen“ Anteile abzusehen, sofern der Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid des Veranlagungszeitraums, in dem die „jungen“ Anteile eingebucht wurden, zurückgenommen wird.
Unabhängig von den vorangestellten Billigkeitsregelungen kann hinsichtlich der dargestellten Fallgruppen 1 und 2 aus Vereinfachungsgründen eine Korrektur unterbleiben, wenn die bisher angesetzte Sachausschüttung im Zeitpunkt der Einbuchung der „jungen“ Anteile nicht mehr als 500 € beträgt.
Nach der BFH-Entscheidung VIII R 7/20 vom fallen Drittstaatenabspaltungen, die einer inländischen Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 UmwG vergleichbar sind, bis zum Inkrafttreten des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung unmittelbar in den Anwendungsbereich des § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG. Die vorgenannten Grundsätze sind daher für die Abwicklung in vergleichbaren Altfällen entsprechend anzuwenden.
Zur Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze auf Abspaltungen im Sinne des § 15 UmwStG, vgl. das BMF-Schreiben vom (BStBl 2022 I S. 842).
Das BMF-Schreiben vom (BStBl 2017 I S. 431) ist nicht mehr anzuwenden.
BMF v. - IV C 1 - S 2252/19/10028 :018
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 943
DStR 2022 S. 1273 Nr. 25
EStB 2022 S. 302 Nr. 8
ErbStB 2022 S. 236 Nr. 8
TAAAJ-15738