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Aufsichtsratsmitglieder sind nicht zwingend Unternehmer
In seinem Urteil zur Rechtssache C-420/18 „IO“ bestätigte der EuGH dem niederländischen Kläger, dass er als Mitglied des Aufsichtsrats einer niederländischen Stiftung umsatzsteuerlich kein Unternehmer sei. Er übe die Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig aus. Die Entscheidung des EuGH steht auf den ersten Blick im Widerspruch zur Auffassung der deutschen Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Beide gehen grundsätzlich davon aus, dass Aufsichtsratsmitglieder umsatzsteuerlich unternehmerisch tätig sind. Auf den zweiten Blick wird klar: Aufsichtsrat ist nicht gleich Aufsichtsrat. Künftig wird der Einzelfall entscheiden. Insbesondere für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Gesellschaften eröffnen sich Gestaltungsspielräume.
I. Leitsatz
Die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der zwar hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat dieser Stiftung hierarchisch untergeordnet ist, jedoch nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnun...