AfA auf durchgehend vermietete
Gebäude nach Ende einer zwischenzeitlichen gewerblichen Prägung
der Eigentümerin
Leitsatz
1. Geht ein
Gebäude aus dem Betriebs- in das Privatvermögen über und wird dort
zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt,
ist der Teilwert oder im Fall der Betriebsaufgabe der gemeine Wert
die Grundlage für die weitere AfA. Der höhere Entnahme- oder Aufgabewert
ersetzt die historischen Anschaffungskosten jedoch nur, wenn und
soweit die bei der Entnahme/Aufgabe vorhandenen stillen Reserven
besteuert wurden oder noch besteuert werde können.
2. Wurde das Gebäude vor der
Einlage in das Betriebsvermögen bereits im Privatvermögen gehalten
und zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzt, ist ebenfalls
auf die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen
und nicht auf den Einlagewert. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
sind nicht um die bisher vorgenommenen AfA zu kürzen.
3. Die verfahrensrechtlich
nicht mehr änderbare Inanspruchnahme überhöhter AfA auf ein Gebäude
in Vorjahren ist im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
dadurch zu korrigieren, dass der dort vorgeschriebene AfA-Satz auf
die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts
angewendet wird, sodass sich im Ergebnis die AfA-Dauer verkürzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2020 S. 110 EFG 2019 S. 1378 Nr. 16 EStB 2020 S. 32 Nr. 1 KÖSDI 2019 S. 21426 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2020 S. 565 TAAAH-19535
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 29.03.2019 - 3 K 287/17
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