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(Finale) Verluste im Kapitalgesellschaftskonzern
„Memira“ und Rs. C-608/17 „Holmen“
Die Frage [i]EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 10.1.2019 - Rs. C-607/17 „Memira“ und Rs. C-608/17 „Holmen“ unter http://go.nwb.de/qn6yhder Berücksichtigung ausländischer finaler Verluste im Rahmen der Veranlagung der inländischen Mutterkapitalgesellschaft bzw. des inländischen Stammhauses wurde in den vorangegangenen Jahren bereits mehrmals kontrovers diskutiert. Trotz der Vielfalt der Judikate zu dieser Thematik blieb die Frage, wann Verluste als „final“ zu bewerten sind, ungeklärt. Die jüngst ergangenen EuGH-Urteile zu finalen Betriebsstättenverlusten haben gezeigt, dass genaue Vorgaben des EuGH zur Bestimmung des Finalitätsbegriffs nicht erwartet werden können, da die Kompetenz der Finalitätsfeststellung nach dessen Auffassung allein bei nationalen Gerichten liegt. Vor diesem Hintergrund sind die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu schwedischen Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen „Memira“ (Rs. C-607/17) und „Holmen“ (Rs. C-608/17) bemerkenswert und außergewöhnlich. Denn darin setzt sich die Generalanwältin sehr ausführlich mit der Klärung der Finalität der ausländischen Verluste auseinander. Beide Verfahren betreffen die Verlustberücksichtigung einer EU-Tochterkapitalgesellschaft im Ansässigkeitsstaat der Konzernmutter und ste...