BFH Urteil v. - XI R 1/15 BStBl 2016 II S. 909

Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig verpachtet war und vom Erwerber nur noch teilweise verpachtet wird

Leitsatz

Überträgt ein Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus und setzt der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils des Gebäudes fort, liegt hinsichtlich dieses Grundstücksteils eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vor. Dies gilt unabhängig davon, ob der verpachtete Gebäudeteil „zivilrechtlich selbständig” ist oder nicht.

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 15a Abs. 1, 4, 6 und 10; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8; MwStSystRL Art. 19;

Instanzenzug: (EFG 2015, 681),

Tatbestand

1 I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Geschäftsveräußerung.

2 In den Jahren 1999 bis 2001 errichtete die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Geschäftshaus in A.

3 Seit dem vermietete die Klägerin dessen Erdgeschoss (mit 350 qm Fläche) an ihren Ehemann. Die Mietzeit war bis zum befristet.

4 Die Räume im Obergeschoss des Gebäudes (mit ca. 350 qm Fläche) sowie Werkstatt und Lagerraum im Erdgeschoss (mit zusammen 76,3 qm Fläche) waren zunächst an einen Dritten (B) vermietet. Später wurde das Obergeschoss an die Firmen C und D vermietet.

5 Die Klägerin verzichtete für sämtliche Vermietungsumsätze auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und nahm aus den Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug vor.

6 Mit Kaufvertrag vom veräußerte die Klägerin das Geschäftshaus zum Preis von ... € an die E-GmbH (Erwerberin). Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erfolgte nicht.

7


Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 6 Abs. 2 und 3 des Kaufvertrags lauten wie folgt:  
 
"Der Grundbesitz ist an den Ehemann der Verkäuferin vermietet. Das Mietverhältnis wird nicht übernommen. Der Verkäufer hat für eine frist- und ordnungsgemäße Räumung zu sorgen.
 
Es bestehen zwei weitere Mietverhältnisse für Büroräume im 1. OG (D sowie C), welche durch den Käufer übernommen werden. Der Inhalt der Mietverträge ist dem Käufer bekannt."

8 Die Erwerberin führte die Mietverhältnisse mit C und D unverändert fort, während sie das Erdgeschoss in der Folgezeit für eigene unternehmerische Zwecke nutzte.

9 Die Klägerin nahm in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 (Streitjahr) keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG vor.

10 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) vertrat nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom die Auffassung, die Klägerin sei offenbar von einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) ausgegangen; deshalb sei eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs unterblieben (§ 15a Abs. 10 UStG). Eine Geschäftsveräußerung liege jedoch weder ganz noch teilweise vor. Die Vorsteuer sei daher gemäß § 15a Abs. 4 und 6 UStG zu berichtigen.

11 Auf den Einspruch der Klägerin setzte das FA zwar mit Einspruchsentscheidung vom die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 aus nicht streitigen Gründen herab; im Übrigen wurde der Einspruch der Klägerin jedoch als unbegründet zurückgewiesen.

12 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 1, 4 und 6 UStG lägen im Streitfall vor. Die Veräußerung des Geschäftshauses durch die Klägerin sei vom FA zu Recht nicht als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung behandelt worden.

13 Zwar habe die Erwerberin im vorliegenden Fall die Mietverträge mit C und D übernommen, das Vermietungsunternehmen der Klägerin insoweit fortgeführt und damit „die grundlegende Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen erfüllt”. Nach der gebotenen Gesamtwürdigung ähnelten sich aber die vor und nach der Grundstücksveräußerung durch die Klägerin bzw. die Erwerberin des Hauses ausgeübten Tätigkeiten nicht derart hinreichend, dass im Ergebnis eine Geschäftsveräußerung vorliege. Während das Vermietungsunternehmen der Klägerin die gesamte Immobilie umfasst habe, habe es sich, nachdem die Erwerberin das Erdgeschoss fortan zu eigenunternehmerischen Zwecken nutzte, um etwa die Hälfte seines Umfangs reduziert.

14 Dem stehe nicht entgegen, dass im Übergabezeitpunkt entsprechend den im Mietvertrag zwischen Klägerin und Erwerberin getroffenen Vereinbarungen das Erdgeschoss geräumt und der Mietvertrag mit dem Ehemann der Klägerin beendet gewesen sei. Zur Beantwortung der Frage, ob sich die unternehmerischen Tätigkeiten vor und nach der Übertragung hinreichend ähneln, sei zumindest dann, „wenn Änderungen am Unternehmen im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Veräußerung erfolgen, nicht allein auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf die Gesamtumstände abzustellen”.

15 Schließlich sei eine andere rechtliche Würdigung auch nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass verpachtete bzw. vermietete Gebäudeteile, an denen Teil- bzw. Wohneigentum besteht, Gegenstand einer Geschäftsveräußerung sein könnten. Während es sich insoweit um Unternehmen, zumindest aber um jeweils selbständige Unternehmensteile handeln könne, sei dies bei einzelnen vermieteten oder verpachteten Wohnungen oder Räumen, welche Bestandteil eines zivilrechtlich einheitlichen Grundstücks sind, ausgeschlossen. Die Qualifikation als selbständiger Unternehmensteil setze voraus, dass der Unternehmensteil ein „zivilrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut als wesentlichen materiellen Bestandteil” enthalte.

16 Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 681 veröffentlicht.

17 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 1 Abs. 1a UStG). Das FG habe zu Unrecht das Vorliegen einer (partiellen) Geschäftsveräußerung verneint. Es sei hierfür nicht entscheidend, ob das Vermietungsunternehmen des Veräußerers (hier: der Klägerin) sich bisher auf die gesamte Immobilie erstreckt habe oder nicht. Die Übertragung teilweise vermieteter Immobilien führe zu einer Geschäftsveräußerung in Bezug auf den vermieteten Teil.

18 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahin gehend zu ändern, dass hinsichtlich der an C und D vermieteten Räume eine Vorsteuerberichtigung unterbleibt, sowie die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer dem FA zu übertragen.

19 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

20 Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung.

Gründe

21 II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

22 Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass hinsichtlich des an C und D verpachteten Gebäudeteils keine Geschäftsveräußerung vorliegt. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif; es sind noch weitere Feststellungen zur Höhe der vorzunehmenden Vorsteuerberichtigung zu treffen.

23 1. Im Streitfall findet, wovon das FG zu Recht stillschweigend ausgegangen ist, § 15a UStG in der bis zum geltenden Fassung (UStG a.F.) Anwendung.

24 Denn der zum in Kraft getretene § 15a UStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl I 2004, 3310) ist gemäß § 27 Abs. 11 UStG (vgl. dazu , BFHE 224, 473, BStBl II 2010, 76, unter II.1.b, Rz 11; Abschn. 27.1 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses —UStAE—) nur auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze erst nach dem ausgeführt wurden.

25 Hieran fehlt es im Streitfall; denn die Klägerin bezog die Eingangsleistungen zur Errichtung des Geschäftshauses in den Jahren 1999 bis 2001.

26 2. Das FG ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die —steuerfreie— Veräußerung des Geschäftshauses zu einer Änderung der Verhältnisse geführt hat, falls keine Geschäftsveräußerung vorliegt (s. dazu 3.). Im Streitfall hätten sich dann die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse im Streitjahr i.S. des § 15a Abs. 1 und 4 UStG geändert; denn die Klägerin hat ein zuvor ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Vermietungsumsätze verwendetes Grundstück nebst Gebäude nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei an die Erwerberin veräußert. Die Berichtigung für das Streitjahr und die folgenden Kalenderjahre (§ 15a Abs. 6 UStG a.F.) ist im Streitjahr vorzunehmen (§ 44 Abs. 4 Satz 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit.

27 3. Allerdings liegt hinsichtlich der an C und D verpachteten Räume keine Änderung der Verhältnisse vor. Die Lieferung des Gebäudes von der Klägerin an die Erwerberin ist insoweit nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei, sondern als Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar.

28 a) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) wird nach § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG a.F. (jetzt: § 15a Abs. 10 UStG) der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Dadurch werden Geschäftsveräußerungen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG von einer Berichtigung nach § 15a UStG ausgenommen (vgl. , BFHE 217, 338, BStBl II 2008, 65, unter II.1., Rz 30; s.a. , BFHE 235, 516, BStBl II 2012, 368, Rz 26; vom XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 28; ebenso Abschn. 15a.10 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 15a.2 Abs. 3 UStAE).

29 b) Voraussetzung für die Geschäftsveräußerung ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. § 1 Abs. 1a UStG ist entsprechend Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) richtlinienkonform auszulegen(vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 30 ff., m.w.N.). Dabei kann auch die Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) herangezogen werden (so z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union —EuGH— SKF vom C-29/08, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099, Rz 36 ff.; , BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616, Rz 25).

30 c) Nach Art. 19 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten „die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen”.

31 aa) Die Bestimmung erfasst die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteile Zita Modes vom C-497/01, EU:C:2003:644, Umsatzsteuer-Rundschau —UR— 2004, 19, Rz 40; Schriever vom C-444/10, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 25; SKF, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099, Rz 37; , BFHE 235, 571, BStBl II 2012, 842, und in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 33). Maßgeblich ist hierfür —entgegen der Auffassung des FG— die Lage im Zeitpunkt der Übertragung (vgl. ebenso Abschn. 1.5 Abs. 4 Satz 2 UStAE; s.a. , EFG 2007, 456).

32 bb) Der Erwerber muss außerdem beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben. Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil Zita Modes, EU:C:2003:644, UR 2004, 19, Rz 44; , BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863, unter II.2.a, Rz 25; in BFHE 235, 571, BStBl II 2012, 842, Rz 19; in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 34). Das Unionsrecht fordert aber nicht, dass der Begünstigte vor der Übertragung eine wirtschaftliche Tätigkeit derselben Art ausgeübt haben müsste wie der Übertragende (EuGH-Urteil Zita Modes, EU:C:2003:644, UR 2004, 19, Rz 45). Der Erwerber darf den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb z.B. aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren (vgl. , BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165, unter II.1.b, Rz 31; vom XI R 10/12, BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 22).

33 d) Das FG hat ausgehend davon zwar zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung bezüglich der ursprünglich an den Ehemann der Klägerin verpachteten Räume schon deshalb nicht vorliegen, weil die Erwerberin diese Räume nicht weiterhin verpachtet, sondern für ihre eigene unternehmerische Tätigkeit selbst genutzt hat (vgl. , BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730, unter II.2.c, Rz 32 f.; vom V R 23/06, BFH/NV 2009, 426, unter II.1.b cc (1), Rz 30; vom V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114, Rz 32; vom XI R 40/13, BFHE 251, 474, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2016, 50, Rz 63; , BFH/NV 2016, 1306, Rz 29; s.a. , BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315, Rz 24, zum Erwerb durch den bisherigen Mieter).

34 e) Entgegen der Annahme des FG sind jedoch die an C und D vermieteten Räume ein selbständiger Unternehmensteil. Der in Art. 19 MwStSystRL verwendete Begriff des Teilvermögens, das Gegenstand einer Geschäftsveräußerung sein kann, verlangt bei teilweiser Vermietung eines Grundstücks nicht, dass der vermietete Grundstücksteil ein „zivilrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut” ist. Die dies fordernde Vorentscheidung ist bereits deshalb aufzuheben.

35 aa) Da das Unionsrecht für die Ermittlung von Sinn und Bedeutung des Begriffs „Übertragung eines…Teilvermögens” nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, handelt es sich bei diesem Begriff um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff, der eine einheitliche Auslegung finden muss, um eine unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung in den Mitgliedstaaten zu verhindern (vgl. EuGH-Urteile Zita Modes, EU:C:2003:644, UR 2004, 19, Rz 32 und 34 f., und Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 22).

36 Dies schließt es aus, für die Annahme eines Teilvermögens mit dem FG ein „zivilrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut” zu verlangen. Denn der Begriff des Teilvermögens wäre damit von der Ausgestaltung des nationalen Zivilrechts abhängig. Für die Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG sind aber nicht zivilrechtliche, sondern umsatzsteuerrechtliche Kriterien maßgebend (vgl. dazu allgemein auch , BFHE 207, 67, BStBl II 2005, 155, unter II.1.b, Rz 17, betreffend Vorgründungsgesellschaft; in BFHE 217, 338, BStBl II 2008, 65, unter II.2.d aa, Rz 39 f., zur Begründung von Miteigentum; in BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114, Rz 32, zur fehlenden Fortführung bei Organschaft). Ebenso wenig kann auf ertragsteuerrechtliche Kriterien des nationalen Rechts abgestellt werden (vgl. , BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802, unter II.2.a, Rz 12; BFH-Urteil in BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 29).

37 bb) Der Begriff des Teilvermögens bezieht sich vielmehr nach der Rechtsprechung auf eine Kombination von Bestandteilen eines Unternehmens, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 35; vom XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 26).

38 Die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer sind unmaßgeblich (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 45; in BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616, Rz 20). Es kommt nicht darauf an, ob bereits beim Veräußerer eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag, sondern darauf, ob ein Teilvermögen übertragen wird, das vom Erwerber selbständig hätte übernommen werden können und für das im Falle der entgeltlichen Übertragung der Erwerber eine Gegenleistung gezahlt hätte (vgl. EuGH-Urteil X vom C-651/11, EU:C:2013:346, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 2013, 754, Rz 53; s.a. Abschn. 1.5 Abs. 6 Satz 2 UStAE; Tehler in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 521; Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 133, 135).

39 Ob das Grundstück vom Veräußerer vor Übertragung zivilrechtlich (z.B. durch Bildung von Teil- oder Wohnungseigentum) geteilt worden ist (so im Streitfall des BFH-Beschlusses in BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802; vgl. dazu , EFG 2003, 1344, Rz 2 f.) oder nicht, spielt daher für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung insoweit keine Rolle (gl.A. Behrens, Betriebs-Berater 2015, 1767; a.A. , USt-Kartei BW § 1 Abs. 1a UStG S 7100 b Karte 1, Tz. 5).

40 cc) Nur diese Auslegung steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach bei Begründung von Miteigentum an einem teilweise vermieteten Grundstück die unternehmerische Vermietungstätigkeit auf die Bruchteilsgemeinschaft übergeht, aber die Geschäftsveräußerung sich dem Umfang nach auf den vermieteten Grundstücksteil beschränkt (, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448, unter II.4.a, 5.a aa, Rz 20 f., 30). Auch dies setzt voraus, dass (nur) der vermietete Grundstücksteil das Teilvermögen ist, das Gegenstand der (vom BFH für diesen Fall bejahten) Geschäftsveräußerung an die neu entstehende Bruchteilsgemeinschaft ist.

41 f) Auch die weitere Begründung des FG, eine Geschäftsveräußerung in Bezug auf die an C und D verpachteten Räume scheide auch deshalb aus, weil die Erwerberin nicht die gesamte Verpachtungstätigkeit der Klägerin fortgeführt habe, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

42 aa) Denn für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung ist unerheblich, ob der Veräußerer gleichzeitig mit der Übertragung eine andere wirtschaftliche Tätigkeit einstellt (vgl. EuGH-Urteil X, EU:C:2013:346, HFR 2013, 754, Rz 52 ff.). Die Prüfung der Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf das jeweils übertragene Teilvermögen, ohne dass es auf daneben erfolgte, weitere Übertragungsvorgänge ankommt (vgl. , BFHE 251, 526, DStR 2016, 311, Rz 26 und 29).

43 bb) Mit dieser Auffassung weicht der Senat nicht von Rz 28 (II.2.d) des BFH-Urteils in BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863 ab.

44 Denn dort ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch leerstehende Flächen zu einem im Rahmen einer Geschäftsveräußerung übertragenen (Gesamt- oder Teil-)Vermögen gehören können. Vorliegend hatte die Klägerin die Verpachtungstätigkeit in Bezug auf die früher an den Ehemann der Klägerin verpachteten Räume aber nicht nur vorübergehend unterbrochen, sondern beendet (vgl. dazu , BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447, unter I., II.2. und 3., Rz 1 und 14 f.).

45 4. Die Sache ist nicht spruchreif.

46 a) Der Senat kann aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen zwar selbst entscheiden, dass die Übertragung der an C und D verpachteten Räume eine Geschäftsveräußerung ist (vgl. allgemein , BFH/NV 2007, 1283, unter II.2.a aa, Rz 27; vom IV R 28/10, BFH/NV 2013, 1810, Rz 37).

47 Denn die an die Erwerberin veräußerten, weiterhin an C und D verpachteten Räume bilden bei der Erwerberin einen selbständigen Unternehmensteil, mit dem die Erwerberin die selbständige wirtschaftliche (Verpachtungs-)Tätigkeit der Klägerin fortführen konnte. Dies folgt schon daraus, dass das FG festgestellt hat, die Erwerberin habe die Mietverträge mit C und D übernommen und dadurch die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin mit dem von der Klägerin übertragenen Teilvermögen (unverändert) fortgeführt (vgl. dazu , BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849, unter II.1.a bb (2), Rz 23; in BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447; vom XI R 16/14, BFHE 251, 275, DStR 2016, 47, Rz 26, m.w.N.; s.a. , BFH/NV 2014, 1600, Rz 11, betreffend Ferienwohnung). Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerberin die Absicht hatte, die Tätigkeit nicht fortzuführen, sondern alsbald abzuwickeln, sind weder vom FA vorgetragen noch sonst ersichtlich.

48 b) Das FG hat aber —ausgehend von seiner Rechtsauffassung konsequenterweise— keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist, wenn eine Geschäftsveräußerung in Bezug auf die fortgeführte Vermietungstätigkeit vorliegt. Inhalt und Umfang der Mietverträge mit C und D sind vom FG ebenso wenig wie die Gesamtfläche des Gebäudes festgestellt. Die Sache geht deshalb zur Nachholung der notwendigen weiteren Feststellungen an das FG zurück.

49 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
BStBl 2016 II Seite 909
BB 2016 S. 2325 Nr. 39
BB 2016 S. 2402 Nr. 40
BB 2017 S. 344 Nr. 7
BBK-Kurznachricht Nr. 23/2016 S. 1128
BFH/NV 2016 S. 1650 Nr. 11
BFH/PR 2016 S. 374 Nr. 12
BStBl II 2016 S. 909 Nr. 20
DB 2016 S. 2214 Nr. 38
DB 2016 S. 6 Nr. 38
DStR 2016 S. 2207 Nr. 38
DStRE 2016 S. 1210 Nr. 19
DStZ 2016 S. 800 Nr. 21
GStB 2016 S. 47 Nr. 12
HFR 2016 S. 996 Nr. 11
KSR direkt 2016 S. 9 Nr. 10
KÖSDI 2016 S. 19997 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2016 S. 2924
StB 2016 S. 247 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2016 S. 757
UR 2016 S. 869 Nr. 22
UStB 2016 S. 291 Nr. 10
UVR 2016 S. 354 Nr. 12
UVR 2021 S. 119 Nr. 4
Ubg 2016 S. 625 Nr. 10
TAAAF-82381