BMF - III C 2 - S 7100/07/10031: 005 BStBl 2016 I S. 287

Umsatzsteuer; Behandlung des Bestelleintritts in Leasingfällen; Änderung des Abschnitts 3.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch , BStBl 2016 I S. 240, geändert worden ist, Abschnitt 3.5 Abs. 7a Satz 7 Nr. 2 wie folgt gefasst:

2.

1Tritt dagegen das Leasing-Unternehmen in den Kaufvertrag ein, nachdem der Kunde bereits die Verfügungsmacht über den Leasing-Gegenstand erhalten hat (sog. nachträglicher Bestelleintritt), liegt eine Lieferung des Lieferanten an den Kunden vor. 2Diese wird durch den Bestelleintritt des Leasing-Unternehmens nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht. 3 Bei dem anschließenden Leasing-Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Leasing-Unternehmen handelt es sich um ein sale-and-lease-back-Geschäft, das nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls entweder als Lieferung des Kunden an das Leasing-Unternehmen („sale”) mit anschließender sonstiger Leistung des Leasing-Unternehmens an den Kunden („lease-back”) oder insgesamt als Kreditgewährung des Leasing-Unternehmens an den Kunden zu beurteilen ist (vgl. Absatz 7). 4Zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen liegt dagegen keine umsatzsteuerrechtlich relevante Leistung vor. 5Eine nur im Innenverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen bestehende Rahmenvereinbarung zur Absatzfinanzierung hat im Regelfall keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerlichen Lieferbeziehungen.”

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - III C 2 - S 7100/07/10031: 005


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 287
BB 2016 S. 662 Nr. 11
DB 2016 S. 564 Nr. 10
DStR 2016 S. 610 Nr. 10
StB 2016 S. 119 Nr. 4
StB 2016 S. 158 Nr. 5
UR 2016 S. 294 Nr. 7
UStB 2016 S. 107 Nr. 4
UVR 2016 S. 134 Nr. 5
Ubg 2016 S. 236 Nr. 4
TAAAF-68566