Passivierung von Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung
Leitsatz
1) Eine Verbindlichkeit, die nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt
zu werden braucht, ist auch in der Steuerbilanz zu passivieren.
2) Der Begriff "Bilanzgewinn'" ist weiter gefasst als die in § 5 Abs. 2a EStG normierten Tatbestandsmerkmale "künftige Gewinne"
und "künftige Einnahmen".
3) Der Bilanzgewinn kann auch das sog. "freie Vermögen" enthalten. Im Bilanzgewinn sind danach auch Auflösungen aus Einstellungen
in die Kapitalrücklage zu erfassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1456 Nr. 24 BBK-Kurznachricht Nr. 13/2015 S. 584 EFG 2015 S. 1212 Nr. 14 EStB 2015 S. 423 Nr. 11 GmbH-StB 2015 S. 202 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2015 S. 599 TAAAE-90902
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