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Grundlagen - Stand: 15.03.2022

Änderung und Erlöschen der Firma

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Überblick

Der Schutz des Rechtsverkehrs durch das Handelsregister macht es erforderlich, dass jede Änderung der im Handelsregister eingetragenen Tatsachen sich im Handelsregister widerspiegelt. Neben der Erstanmeldung ist es daher erforderlich, dass nachträgliche Veränderungen bei der Firma oder ihren Inhabern, die Verlegung der Niederlassung sowie das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Von der Verpflichtung, die vorstehenden Veränderungen gegenüber dem Handelsregister anzumelden, sind alle Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften, also Personenhandelsgesellschaften, Aktiengesellschaften sowie die GmbH betroffen. Die Verpflichtung, Veränderungen gegenüber dem Handelsregister anzuzeigen, besteht nur für rechtmäßig eingetragene Firmen. Firmen, die wegen Fehlens wesentlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen von vornherein unzulässig waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt wurden, sind von Amts wegen zu löschen .

II. Firmenänderung

Unter Firmenänderung werden drei unterschiedliche Konstellationen erfasst:

  • bei gleichbleibender Identität des Inhabers des Handelsgeschäfts wird die Firma verändert;

  • durch Aufnahme eines Gesellschafters in das Unternehmen oder bei einem Einzelkaufmann kommt es zur Veränderung der Firma;

  • durch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft kommt es zur Änderung der Firma.

Anzumelden ist jede Änderung der Firma, also auch die Streichung oder das Hinzufügen eines Firmenbestandteils. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der geänderten Firma um eine ursprüngliche oder abgeleitete Firma handelt. Zur Anmeldung der Firmenänderung ist grundsätzlich der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet. Bei Personenhandelsgesellschaften hat die Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter zu erfolgen .

Wichtig: Bei der GmbH bedarf die Änderung der Firma stets einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, da die Firma notwendiger Bestandteil der Satzung ist. Eine Änderung der Firma hat sodann durch den Geschäftsführer zu erfolgen .

Bei einem Wechsel des Inhabers aufgrund eines Übertragungsgeschäfts (Kauf, Miete, Pacht) muss die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister sowohl durch den neuen als auch durch den alter Inhaber erfolgen . Kommt es aufgrund eines Erbfalls zu einer Änderung, so sind grundsätzlich der Erbe, bzw. die Erben gemeinschaftlich zur Anmeldung verpflichtet. Sofern bei einem Erbfall Testamentsvollstreckung angeordnet wird und der Testamentsvollstrecker als Inhaber des Geschäfts nach außen auftritt, ist die entsprechende Anmeldung durch ihn zu veranlassen.

Nach einer aktuellen Entscheidung darf eine Partnerschaftsgesellschaft nach Ausscheiden des den Doktortitel führenden Namensgeber der Partnerschaftsgesellschaft den Titel nicht weiterführen ().

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