Berücksichtigung ausbildungsbedingter Mehraufwendungen bei der Ermittlung des Grenzbetrages für die Einkünfte und Bezüge des
Kindes
Leitsatz
Bei der Anschaffung eines Notebooks ist entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 6 Abs. 2 EStG der Betrag als ausbildungsbedingter
Mehraufwand zu berücksichtigen, der sich bei Verteilung der Anschaffungskosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer ergibt.
Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung eines ledigen Auszubildenden können nicht als
ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden können.
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Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 36/2010 S. 2850 TAAAD-42301
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.04.2009 - 1 K 1843/08