OFD Magdeburg - S 2252 a - 1 - St 214 V

Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen nach § 24c EStG

Bezug: BStBl. 2004 I S. 854; BStBl. 2005 I S. 958; BStBl. 2006 I S. 508; BStBl. 2007 I S. 705

Zusatz der OFD Magdeburg:

Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsunternehmen usw. haben den Steuerpflichtigen (unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen) für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots oder Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, welche die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthält.

Diese Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen soll den Steuerpflichtigen das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO zur Einkommensteuer- und zur Feststellungserklärung erleichtern. Die Jahresbescheinigung ist nicht Bestandteil dieser Steuererklärung und muss daher nicht zwingend beigefügt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Jahresbescheinigung nach § 24c EStG (gültig ab VZ 2004) nicht die Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder 3 EStG ersetzt. Für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlag (u. U. auch Körperschaftsteuer) ist weiterhin die Originalsteuerbescheinigung einzureichen.

Mit dem a. a. O., wurde eine überarbeitete Jahresbescheinigung und das dazu gehörige Hinweisblatt bekannt gemacht. Diese ist für alle Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte des Kalenderjahres 2006 zu verwenden.

Für Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte ab dem Kalenderjahr 2007 ist die mit dem überarbeitete Jahresbescheinigung zu verwenden.

OFD Magdeburg v. - S 2252 a - 1 - St 214 V

Fundstelle(n):
TAAAC-68160