Absenkung des Sparer-Freibetrages durch
das Steueränderungsgesetz 2007;
Vermögensverlagerung
von den Eltern auf die minderjährigen Kinder
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom (BStBl. 2006 I S. 432) ist der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG von 1.370 EUR bzw. 2.740 EUR (bei Zusammenveranlagung) mit Wirkung vom auf 750 EUR bzw. 1.500 EUR (bei Zusammenveranlagung) abgesenkt worden. Unter Berücksichtigung des (unveränderten) Werbungskosten-Pauschbetrages für die Einkünfte aus Kapitalvermögen können deshalb ab dem nur noch höchstens 801 EUR bzw. 1.602 EUR (bei Zusammenveranlagung) vom Kapitalertragsteuerabzug/Zinsabschlag freigestellt werden.
Vor diesem Hintergrund ist es möglich, dass – in der Regel – Eltern, bei denen das Freistellungsvolumen bereits ausgeschöpft ist, Vermögensverlagerungen auf ihre minderjährigen Kinder vornehmen. Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Sachverhalte können insbesondere die Minderung des die Kapitalerträge erzielenden Vermögens bei den Eltern im Vergleich zum Vorjahr und die Beantragung einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 EStG für die minderjährigen Kinder sein.
Einnahmen aus Kapitalvermögen bezieht, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Entscheidend ist das Rechtsverhältnis, auf dem die Überlassung von Kapital beruht. In der Regel sind dem Inhaber des Kapitalvermögens die Einkünfte zuzurechnen.
Für den Fall, dass Eltern bisher eigenes Geldvermögen im Namen der Kinder anlegen und die Kapitalerträge daraus nunmehr den Kindern zugerechnet werden sollen, sind die Grundsätze im , BStBl 1990 II S. 539 zu beachten. Nach diesen genügt es nicht, dass die Kinder zivilrechtlich Inhaber des in ihrem Namen angelegten Geldvermögens geworden sind und ihnen die Ansprüche gegen die Bank zustehen. Vielmehr muss der endgültige Übergang der Ansprüche gegen die Bank in das Vermögen des Kindes feststehen. Dies ist in der Regel gegeben, wenn die Eltern bei Abschluss des Vertrages über die Einrichtung eines Sparkontos und bei der Einzahlung der Einlagen den Willen hatten, die Guthabenforderung den Kindern sofort zuzuwenden und dieser Wille für die Bank erkennbar war (z. B. ausdrückliche Regelungen zur Begünstigung und Gläubigerstellung des Kindes, vgl. Az.: VIII R 137/74, BStBl 1977 II S. 205).
Darüber hinaus müssen für die steuerrechtliche Zurechnung der Kapitalerträge auf die Kinder auch alle sonstigen Folgerungen gezogen werden, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben. Dies setzt voraus, dass die Eltern das Vermögen der Kinder und der daraus erzielten Einkünfte den familienrechtlichen Bestimmungen der elterlichen Vermögenssorge entsprechend verwalten (§§ 1626 BGB ff.), d. h. das Geldvermögen der Kinder wie fremdes Vermögen behandeln. Geschieht das nicht, ist davon auszugehen, dass die Eltern ihr Vermögen den Kindern mit der Einschränkung übertragen haben, dass die Kinder zwar zivilrechtlich Inhaber des Vermögens werden sollten, die Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern jedoch das Vermögen weiterhin als eigenes Vermögen ansehen ( Az.: VIII R 170/74, BStBl 1977 II S. 206). Ein in dieser Weise übertragenes und verwaltetes Vermögen und die Einkünfte daraus sind wirtschaftlich weiterhin den Eltern zuzurechnen.
Auslegungsschwierigkeiten können vermieden werden, wenn bei Errichten des Sparkontos klargestellt ist, dass eine Verfügungsbefugnis der Eltern nur auf dem elterlichen Sorgerecht entsprechend den §§ 1626 ff. BGB beruht ( a. a. O.) und tatsächlich entsprechend verfahren wird (vgl. auch Az.: VIII R 19/98, BFH/NV 1999 S. 1325).
OFD
Magdeburg v. - S 2252 - 90 - St
214
Fundstelle(n):
DB 2007 S. 603 Nr. 11
DStR 2007 S. 672 Nr. 15
DStZ 2007 S. 232 Nr. 8
StB 2007 S. 168 Nr. 5
TAAAC-39233