Versorgungswerkbeiträge als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten; Praxiswertabschreibung bei Streit über VZ der Sozietätsauflösung
Leitsatz
1) In 1995 gezahlte Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte sind für eine ab dem Jahr 2021 zu zahlende Rechtsanwaltsversorgung
keine vorweggenommenen Werbungskosten, sondern Sonderausgaben.
2) Besteht Streit zwischen Gesellschaftern über den VZ, in dem eine Praxisauflösung rechtswirksam erfolgt ist und erlässt
das Finanzamt einen hinsichtlich der Abschreibung auf einen erworbenen Praxiswert nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO der Abschreibungshöhe
nach vorläufigen Einkommensteuerbescheid, kann dieser auch wegen nachträglicher verbindlicher Feststellung des Auflösungszeitpunkts
in einem späteren VZ dahin gehend geändert werden, dass überhaupt keine Abschreibung des Praxiswerts im streitigen VZ gewährt
wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 17 Nr. 1 EFG 2006 S. 1893 Nr. 24 TAAAC-17233
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