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Haftungsrisiken bei der Vereinnahmung abgetretener Forderungen
Bleibt die Verfügungsbefugnis des Abtretenden erhalten?
Das nimmt zu der Frage Stellung, wann eine Forderung i. S. von § 13c UStG als durch den Abtretungsempfänger vereinnahmt zu beurteilen ist. Es stellt dabei darauf ab, ob die Forderung durch den Abtretungsempfänger selbst eingezogen wird oder der Abtretende trotz Gutschrift des eingegangenen Forderungsbetrags auf einem beim Abtretungsempfänger für ihn geführten Konto letztlich nicht über den Betrag verfügen kann. Davon soll nur dann ausgegangen werden, wenn das Konto nach Gutschrift des Forderungseingangs noch über das vereinbarte Maß hinaus überzogen ist. Damit führt zunächst einmal nicht jeder Forderungseingang auf einem Konto des Abtretenden, das beim Abtretungsempfänger geführt wird, bei diesem zu einem potenziellen Haftungsrisiko. Dies ist bei Sicherungsabtretungen, insbesondere bei vereinbarter Globalzession, bereits im Vorfeld von Bedeutung.
I. Regelungshintergrund: Potenzieller Steuerausfall durch Sicherungsabtretung
Nach § 13c UStG haftet der Abtretungsempfänger für die in einer von ihm vereinnahmten Forderung enthaltenen Umsatzsteuer, soweit der leistende Unternehmer diese nicht entrichtet hat. Die Haftung kann allerdings durch eine Zahlung nach § 48 AO ausgesch...