OFD Frankfurt am Main - S 7279 A - 14 - St I 2.40

Anwendung des § 13b UStG bei Bauleistungen an Erschließungsträger;
Prüfung der Nachhaltigkeit i. S. d. Absch. 182a Abs. 10 UStR 2005

Bezug:

Nach dem  IV B 7 – S 7100 – 167/02 –, (BStBl 2002 I S. 631) ist die Grundstückserschließung grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Die Gemeinden können jedoch die ihr obliegenden Erschließungsaufgaben auf private Unternehmer z. B. auf private Erschließungsgesellschaften, Bauträger oder einzelne Bauherren übertragen.

Im Rahmen der Erschließung nehmen Erschließungsträger regelmäßig Bauleistungen anderer Unternehmer im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG in Anspruch.

Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG kommt es bei diesen Bauleistungen nur zu einer Verlagerungen der Steuerschuldnerschaft, wenn die Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden, der selbst Bauleistungen erbringt. Dabei reichen nach dem Wortlaut der Vorschrift bereits sehr wenige Bauleistungen aus, um den Leistungsempfänger zum Steuerschuldner zu machen; es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Empfänger Bauleistungen im Rahmen seines Unternehmens als Grundgeschäft ausführt.

Aus Praktikabilitätsgründen wird in Abschn. 182a Abs. 10 UStR 2005 einschränkend bestimmt, dass der Leistungsempfänger seine Bauleistungen nachhaltig erbringen muss. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt oder die dort genannte 10 %-Grenze überschreitet.

Manche Erschließungsträger (z. B. Sparkassen) geben im Rahmen des Erschließungsgeschäfts die empfangenen Bauleistungen unentgeltlich an die betreffende Gemeinde weiter. Es wurde deswegen die Frage gestellt, ob auch unentgeltlich erbrachte Leistungen des Erschließungsträgers in die Prüfung der Nachhaltigkeit, insbesondere in die 10 %-Grenze einzubeziehen sind.

Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:

Erschließungsträger, die Erschließungsanlagen auf fremden Grund und Boden errichten und diese anschließend entgeltlich oder im Wege einer unentgeltlichen Wertabgabe i. S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG auf die betreffende Gemeinde übertragen (vgl. dazu Tz. II 2. des o. g. BMF-Schreibens), sind Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG für sämtlich empfangene Bauleistungen, wenn die steuerbaren Umsätze aus der Übertragung von Erschließungsanlagen (sowie ggf. aus weiteren Bauleistungen) im vorangegangenen Kj. mehr als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes betragen haben. Dasselbe gilt, wenn der Erschließungsträger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt (Abschn. 182a Abs. 10 UStR 2005 i. V. m. Tz. 2.1,  IV A 6 – S 7279 – 100/04, BStBl 2004 I S. 1129).

OFD Frankfurt am Main v. - S 7279 A - 14 - St I 2.40

Fundstelle(n):
TAAAB-71179