BFH Urteil v. - VI R 25/04 BStBl 2005 II S. 791

Entfernungspauschale für Wege zu wechselnder Tätigkeitsstätte ab Betriebssitz S. 12

Leitsatz

1. Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht.

2. Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und dem Betriebs- bzw. Firmensitz, von dem aus die Auswärtstätigkeit auf wechselnden Tätigkeitsstätten angetreten wird, betreffen die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Ansatz der Entfernungspauschale).

3. Für die Wege zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als regelmäßiger Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten kann nicht die Entfernungspauschale angesetzt werden; abziehbar sind die hierfür nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen.

4. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4EStG § 3 Nr. 26

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf), ,

Gründe

I.

Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zur Einkommensteuer des Streitjahres 2002 zusammen veranlagt. Der Kläger, von Beruf Elektroinstallateur, erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war auf wechselnden Baustellen seines Arbeitgebers beschäftigt. Im Streitjahr benutzte der Kläger für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betriebssitz sein eigenes Kfz. Die Fahrten vom Betriebssitz zu den wechselnden Baustellen wurden mit Firmenwagen im Wege einer Sammelbeförderung durchgeführt.

In der Einkommensteuererklärung für 2002 beantragte der Kläger, für die Wege zwischen seiner Wohnung und den verschiedenen Baustellen die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des EinkommensteuergesetzesEStG— (in der im Streitjahr geltenden Fassung) anzusetzen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) berücksichtigte die Entfernungspauschale nur für die Wege zwischen der Wohnung und dem Betriebssitz, nicht jedoch für die Fahrten im Rahmen der Sammelbeförderung in Firmenwagen.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr als Büroleiterin in einer Anwaltskanzlei gleichfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nebenberuflich war sie als Übersetzerin und Dolmetscherin für Gerichte und Notare tätig. Den Antrag der Klägerin, die insoweit bezogenen Honorare in Höhe von 1 025 € nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei zu belassen, lehnte das FA ab.

Die Klage der Kläger war erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat im Wesentlichen die Auffassung, die mittels Sammelbeförderung durchgeführten Fahrten vom Firmensitz zu den Baustellen unterfielen nicht dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Im Übrigen seien dem Kläger hierbei auch keine Aufwendungen entstanden. Die der Klägerin zugeflossenen Honorare könnten nicht als steuerfrei behandelt werden, da die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG nicht vorlägen.

Mit ihrer Revision bringen die Kläger im Wesentlichen vor, die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) stehe dem Kläger auch für die Sammelbeförderung zwischen Betriebssitz und den wechselnden Einssatzstellen zu. Diese Rechtsauffassung habe auch das Niedersächsische FG in seinem Urteil vom 2 K 496/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2004, 94, Az. des Bundesfinanzhofs —BFH—: VI R 64/03) vertreten. Bei dem der Klägerin zugeflossenen Honorar handele es sich um eine Aufwandsentschädigung für ihre Dienste als gerichtlich bestellte Dolmetscherin. Die Entschädigung sei als steuerfrei zu behandeln, da sie von der Staatskasse bezahlt worden sei.

Das FA tritt der Revision entgegen.

II.

Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nicht um eine einheitlich zu beurteilende Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn ein Arbeitnehmer von seiner Wohnung aus zunächst den Betriebssitz (oder andere dauerhafte ortsfeste betriebliche Einrichtungen seines Arbeitgebers) nachhaltig aufsucht, um von dort aus zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten weiter zu fahren. Die Wege (Fahrten) zwischen der Wohnung und etwa dem Betriebssitz einerseits und die Wege (Fahrten) von diesem zu den wechselnden Tätigkeitsstätten andererseits sind eigenständig zu beurteilen.

2. Der Kläger kann die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) nur für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz, nicht jedoch für die Wege zwischen dem Betriebssitz und den wechselnden Baustellen in Anspruch nehmen.

a) Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung vom heutigen Tage (VI R 70/03, zur Veröffentlichung bestimmt) eingehend dargelegt, dass der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sich auf die Wege (Fahrten) zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift ist nicht anwendbar für Wege (Fahrten) zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (Einsatzstellen). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung im Urteil VI R 70/03 Bezug.

b) Bei den Fahrten des Klägers zum Betriebssitz handelt es sich um Fahrten (Wege) zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (nur) die regelmäßige Arbeitsstätte. Dies ist der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. auch R 37 Abs. 2 Satz 1 der Lohnsteuer-RichtlinienLStR—). Eine entsprechende Regelung gleichen Inhalts zur Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen enthält nunmehr auch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG (seit Neufassung der Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 1996 —JStG 1996— vom , BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG. Auch dort wird gefordert, dass der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig wird.

c) Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat; dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Demgegenüber ist es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht von Belang, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer an der regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (so bereits Senatsurteil vom VI R 109/89, BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422). Der Senat hat es schon bisher als mit dem Typus „Arbeitsstätte” vereinbar angesehen, den Betrieb des Arbeitgebers auch dann als (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen, wenn der Betrieb morgens oder abends nur aufgesucht wird, um die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten und über die Aufträge abzurechnen. Gleiches gilt, wenn —wie im Streitfall— der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers stets nur aufsucht, um nach Austausch des eigenen Kfz gegen ein Dienstfahrzeug von dort aus zu auswärtigen Tätigkeitsstätten (Einsatzstellen) weiter zu fahren.

d) An dieser Rechtsauffassung hält der Senat sowohl nach Neuregelung des Reisekostenrechts durch das JStG 1996 als auch nach Einführung der Entfernungspauschale nach Maßgabe folgender zusätzlicher Gründe fest.

Ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte innehat, richtet sich nicht danach, welche Tätigkeit er an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat bzw. welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Wo der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit liegt, bestimmt sich nicht nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung. Entscheidend sowohl für die Berücksichtigung von Fahrtkosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als auch von Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG (i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG) ist, ob ein Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers oder sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtungen, denen er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (vgl. auch Senatsurteil vom VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074, für den Heimatflughafen einer Flugbegleiterin).

Liegt eine solche auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Er kann ferner durch eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitstätte die anfallenden Wegekosten gering halten. Kann sich der Arbeitnehmer jedoch in dieser Weise auf eine regelmäßige Arbeitsstätte einstellen, so kann die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip angesehen werden (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage VI R 7/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz —ebenso wie das FA— zutreffend die Fahrten des Klägers von seiner Wohnung zum Betriebssitz als Fahrten (Wege) zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte angesehen und die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) bejaht. Anders als die wechselnden Baustellen hat der Kläger den Betriebssitz ständig aufgesucht. Dieser erhielt dadurch eine hinreichend zentrale Bedeutung, um ihn typisierend als (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ansehen zu können, von der aus die Reise- bzw. Auswärtstätigkeit angetreten wird.

Die Fahrten des Klägers vom Betriebssitz zu den wechselnden Tätigkeitsstätten (und zurück) werden nicht vom Typus der Fahrten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erfasst. Überdies ist bei diesen Fahrten die Wohnung des Klägers weder Ausgangs- noch Endpunkt. Für diese (inner)betrieblichen Fahrten zur auswärtigen Tätigkeitsstätte ist die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG anzuwenden; es sind die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehbar. Da der Arbeitgeber diese Fahrten (mittels Sammelbeförderung) durchgeführt hat, sind dem Kläger insoweit keine Aufwendungen entstanden.

4. Das FG hat auch zutreffend erkannt, dass die von der Klägerin bezogenen Honorare für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Dolmetscherin und Übersetzerin keine steuerfreien Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 26 EStG darstellen. Bei der genannten Vorschrift handelt es sich um eine Sozialzwecknorm zur Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten (vgl. Bergkemper in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 3 Nr. 26 EStG Anm. 2, m.w.N.). Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn die nebenberufliche Tätigkeit „zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke”, d.h. im steuerbegünstigten Bereich erfolgt. Um den Inhalt dieser Begriffe zu bestimmen, verweist § 3 Nr. 26 EStG ausdrücklich auf die §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung —AO 1977— (vgl. hierzu von Beckerath in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 3 Rn. 75). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall offenkundig nicht gegeben.

Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 791
BB 2005 S. 1838 Nr. 34
BFH/NV 2005 S. 1694 Nr. 9
BStBl II 2005 S. 791 Nr. 18
DB 2005 S. 1828 Nr. 34
DStRE 2005 S. 996 Nr. 17
EStB 2005 S. 321 Nr. 9
FR 2005 S. 1104 Nr. 21
HFR 2005 S. 946 Nr. 10
INF 2005 S. 688 Nr. 18
KFR 2005 S. 465 Nr. 12
NJW 2005 S. 2944 Nr. 40
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 1693
StB 2005 S. 323 Nr. 9
StBW 2005 S. 5 Nr. 17
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2005 S. 730
WPg 2005 S. 1295 Nr. 23
TAAAB-58229